- Titel:
- Warmwasserheizkessel (veraltet)
- Richtliniennummer:
- 2008/28/EG vormals 92/42/EWG
- Umgesetzt:
- als Energieeinsparverordnung EnEV vom 16.11.2001
- Hier frei vorhanden:
- Richtlinie 2008/42/EG (pdf) Heizkessel
- Eigentlicher Titel: (Kurzdefinition)
- Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln
Weitere Informationen im folgenden Block - aber nocghmnals der Hinweis: diese Richtlinie wurde durch andere Regelungen ersetzt!
Warmwasserheizkessel
Eigentlicher Titel: Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln
Nach Richtlinie 92/42/EWG, seit dem 1.1.1994 anwendbar, kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung nach dem 31.12.1997. Bis dahin müssen die Geräte entweder den neuen Anforderungen oder den nationalen Vorschriften, die bis zum 21.5.1992 galten, entsprechen. Die alten nationalen Zulassungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland durften nur bis 31.12.95 angewendet werden.
In dieser Richtlinie geht es um die Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln, die eine Nennleistung zwischen 4 und 400KW haben. Warmwasserheizkessel können mit flüssigen oder mit festen Brennstoffen beschickt werden.
Ausnahmen:
Ausgenommen von dieser Regelung sind Produkte wie
- Warmwasserkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffe, beschickt werden können
- Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung
- Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.)
- Küchenherde und -Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber auch Warmwasser für Zentralheizung und Gebrauchszwecke liefern
- Geräte mit einer Nennleistung unter 6 KW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf
- Einzeln produzierte Heizkessel