- Titel:
- Nichtselbsttätige Waagen
- Richtliniennummer:
- 2009/23/EG, vormals 90/384/EWG und Änderung 93/68/EWG
- Umgesetzt durch:
- Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 24.9.1992 usw. zuletzt 2011 geändert
- Hier frei vorhanden:
- Richtlinie 2009/23/EG (pdf)
- Normenliste von 2016 (pdf)
- Leitfaden zur Anwendung - Welmec - (pdf)
- Kurzdefinition:
- Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundenen Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
Eine nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.
Nichtselbsttätige Waagen
Seit dem 1.1.1993 anwendbar. Nach Richtlinie 90/384/EWG, das ist die Vorgängerversion der aktuellen Richtlinie 2009/23/EG, gilt für alle Waagen, daß nach dem 1.1.2003 kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung erlaubt ist. Das nicht ganz banale Konformitätsbewertungsverfahren wird z.B. in der oben angebotenen Welmec-Information näher beschrieben!
Diese Waagen-Richtlinie schließt zunächst einmal viele andere Richtlinien wie EMV aus... Details im Richtlinientext!
Definition:
Artikel 1
(1) Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundenen Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
Eine nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.
Ausdrücklich genannte Waagen:
- Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs.
- Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgeltes, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen.
- Bestimmung der Masse in Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke.
- Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung.
- Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln im Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien.
- Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen.
Noch ein kleiner Hinweis: die Waagenrichtlinie ersetzte sehr erfolgreich altmodische Vorgehensweisen zur Eichung - denn dieses amtliche Procedere konnte in den allermeisten Fällen damit ersetzt werden. Damit ist die Waagenrichtlinie eine der erfolgreichsten Richtlinien, wenn man den Aufwand vorher und nachher sowie die Sicherheits des Vorgehens in Relation setzt!