Titel:
Richtlinie 96/48/EG DES RATES vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
Richtliniennummer:
2007/32/EG, die Richtlinie 2004/50/EG und damit Richtlinie 96/48/EG ändert
Hier frei vorhanden:
Richtlinie für Interoperabilität des Eisenbahnsystems 2016/797 (pdf)
Vorgaben an die Konformitätserklärung 2019 (pdf)
Richtlinie für Hochgeschwindigkeitsbahnsysteme 96/48/EG (pdf)
Änderungsrichtlinie 2004/50/EG zur 96/48/EG (pdf)
Änderungsrichtlinie 2007/32 zur 96/48/EG geändert durch 2004/50/EG (pdf)
Information:

Durch die Richtlinie 2007/32/EG in Verbindung mit der Richtlinie 2004/50/EG, die die 96/48/EG ändert, soll der Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen auf den verschiedenen Bahnnetzen in der Europäischen Union erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Hochgeschwindigkeitsbahnsysteme aneinander anzugleichen, um die Interoperabilität des europäischen Schienennetzes herbeizuführen. Ziel ist es, durch die Förderung des Schienenverkehrs in Europa die Mobilität von Personen und Gütern zu verbessern.

Dabei wird die Interoperabilität des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes in den Phasen Planung, Baus, Inbetriebnahme und Betrieb vorgesehen.

Diese Richtlinie hat estaunlicherweise schon Wechselwirkungen mit anderen Verkehrssystemen ausgelöst.... deshalb an dieser Stelle zwei Links:

Lok-report Vorschlag zur Verdreifachung des Schienenverkehrs und

eine Monorail-Informationsseite: Monorail Anbieter und Hinweise

Bitte nicht mit der Richtlinie 2004/49/EG geändert durch 2008/110 verwechseln, denn diese Richtinien beschreiben quasi Betreibervorschriften, eben die „die Entwicklung und Verbesserung der Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und ein besserer Marktzugang für Dienstleistungen auf dem Schienenweg“.

Betreibervorschriften für Bahnsysteme Richtlinie 2004/49/EG (pdf)

Änderungsrichtzlinie für Betreibervorschriften für Bahnsysteme 2008/110/EU (pdf)

Die ausrüstungstechnisch angelegte Richtlinie 2007/32/EG enthält grundlegende Anforderungen, die für diese Interoperabilität des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes zu erfüllen sind. Die Mitgliedstaaten müssen diese grundlegenden Anforderungen erfüllen. Die Definition der Anforderungen, die die Sicherheit, die Zuverlässigkeit, den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die technische Kompatibilität betreffen, ist in Anhang III enthalten. Die technische Spezifikationen werden als TSI akgekürzt.

Die Richtlinie bildet die Grundlage eines dreistufigen Konzepts:

  • die eigentliche Richtlinie mit den grundlegenden Anforderungen, die vom System zu erfüllen sind;
  • die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), die in dem von der Richtlinie vorgegebenen Rahmen beschlossen werden müssen;
  • alle sonstigen europäischen Spezifikationen und insbesondere die europäischen Normen der europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI.

Zu unterscheiden ist zwischen den zwingenden Normen der TSI einerseits und europäischen Spezifikationen und sonstigen harmonisierten Normen der europäischen Normungsorganisationen andererseits. Letztere sind zwar nicht verbindlich, doch wird bei ihrer Einhaltung davon ausgegangen, dass die grundlegenden Anforderungen in der Richtlinie erfüllt werden. 

Das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz besteht aus mehreren Teilsystemen, für die jeweils spezielle Regelungen gelten. Die EU erlässt Vorschriften für den Betrieb der Teilsysteme durch die Mitgliedstaaten. In der Richtlinie werden außerdem die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliedstaaten, der Auftraggeber, Hersteller und benannten Stellen festgelegt.

Bitte nutzen Sie ggf. die englischsprachigen (die Bundesregierung ist wohl zu knauserig, eine Übersetzung zu fördern) Seiten EU (Railsystems) für Ihre Informationssuche!

Die Richtlinie enthält genaue Bestimmungen über die ordnungsgemäße Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen. Die Bestimmungen betreffen die Genehmigung der Inbetriebnahme, das EG-Prüfverfahren und die EG-Prüferklärung in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen und die TSI sowie die Aufgaben der benannten Stellen und die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen.

Der beratende Ausschuss unterstützt die Kommission in allen Fragen der Anwendung der Richtlinie. Er wird zu den Aufträgen bezüglich der TSI und den entsprechenden Schutzklauseln angehört.

Weitere Informationen gibt es beim Eisenbahnbundesamt (eba.bund.de) sowie der EU unter http://ec.europa.eu/transport/modes/rail/interoperability_de

Leider ist dieser Verweis nicht in deutscher Sprache verfügbar, bitte beschweren Sie sich bei Ihrem Europaabgeordnetem, dass wir immer weniger wichtige Informationen aus der EU in deutscher Sprache verfügbar haben. Meine lokalen Aktionen bei einer ehemals bekannten Europaabgeordneten waren nicht erfolgreich... dafür ist die KAN in Deutschland immer wieder in diesem Bereich aktiv.