- Titel:
- Gasverbrauchseinrichtungen
- Richtliniennummer:
- Aktuell als Verordnung 2016/426, die die Richtlinie 2009/142/EG (vormals 90/396/EWG geändert durch 93/68/EWG)
- Umgesetzt durch:
- Eine Umsetzung einer EU-Verordnung ist nicht mehr notwendig, die alte Richtlinie war als 7.Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, kurz ProdSG (vormals GPSG, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), umgesetzt.
- Hier frei vorhanden:
- Verordnung 2016/426 (pdf)
Liste der harmonisierten Normen 2010 (pdf) - Kurzdefinition:
- Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserversorgung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. Dazu gehören auch Geräte wie Gas-Gebläsebrenner und die dazugehörigen Wärmetauscher
Gasverbrauchseinrichtungen
Nach Verordnung 2016/426, die die Richtlinie 2009/142/EG ersetzt, ist seit dem 1.1.1996 kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung erlaubt.
Definition:
Gasverbrauchseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind
- Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserversorgung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. Dazu gehören auch Geräte wie Gas-Gebläsebrenner und die dazugehörigen Wärmetauscher
- Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und den dazugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.
Ausnahmeliste dazu:
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.