Titel:
Einfache Druckbehälter
Richtliniennummer:
2014/29/EU und vorher 2009/105/EG, davor 87/404/EWG (geändert durch 90/488/EWG und 93/68/EWG).
Diese neue Richtliniennummer bezeichnet die kodifizierte Fassung, die übliche Herstellerdefinitionen etc. enthält und Ihnen das Lesen erheblich erleichtert - technisch  sind uns keine Änderungen aufgefallen!
Umgesetzt durch:
6.GSGV (sechste Verordnung Produktsicherheitsgesetz, kurz ProdSG (vormals GPSG))
Hier frei vorhanden:
Richtlinie 2014/29/EU (Druckbehälter) (pdf)
die nationale GPSGV von 2004
Liste der harmonisierten Normen von 2018 (pdf)
Die Quellenangaben finden Sie in den pdf-Dateien.
Ein kleines Tool der IHK hilft bei der Normenrecherche: cetool.ihk.de/search
Kurzdefinition:
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem einfachen Druckbehälter jeder geschweißte Behälter zu verstehen, der einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoffbestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird.

Weitere Informationen im folgenden Block. Den Hinweis, daß seit Kaisers Zeiten Dampfkessel geprüft werden müssen, kann ich mir nicht verkneifen...(;-)

Einfache Druckbehälter

Nach Richtlinie 2009/105/EG, das ist die zusammengefasste Ausgabe der Richtlinie 87/404/EWG von 1987, geändert durch die Richtlinie 90/488/EWG und 93/68/EWG ist seit dem 1.1.1993 kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung erlaubt. Umgesetzt in Deutschland mit der 6.Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz.
Auszüge aus der Richtlinie:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem einfachen Druckbehälter jeder geschweißte Behälter zu verstehen, der einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird.

Die Richtlinie fügt hier noch vieles an, es soll uns aber dieser kurze Teil genügen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Produkte wie

  • Behälter, die für die Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind.
  • Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind.
  • Feuerlöscher.

Weitere Details finden sich im Richtlinientext. Auch wenn die Ausnahmeliste damit nicht vollständig ist: Nachfragen bei speziellen Problemen dürften sinnvoll sein – den die Begriffe sind nicht immer eindeutig bekannt.