Spielzeugrichtlinie

Titel:
Sicherheit von Spielzeug
Richtliniennummer:
88/378/EWG (anzuwenden seit 1.1.1990) in der Form 93/68/EWG (die zusätzliche Angabe der 93/68/EWG bringt klar die CE-Kennzeichnungspflicht zum Ausdruck, die spästestens seit 1.1.1997 zu berücksichtigen war)
Umgesetzt durch:
SpielzV (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug; mehrfach geändert)
Hier frei vorhanden:
Eine nicht ganz optimale Darstellung der Spielzeugrichtlinie der EU in GSG-Form. Diese Datei ist so auch Vorlage für die Behörden, da von Seiten der EU keine deuschrachige pdf-Datei dieser Richtlinie existiert.
Die kurze Normenliste zur Spielzeugrichtlinie nur mit den Normen für die elektrische Ausrüstung vom März 2006
Normenliste vom Oktober 2007 mit den ganzen EN 71-Normen. Beide Liste zusammen ergeben die Liste der anwendbaren Normen!
Kurzdefinition:
Als Spielzeuge gelten dabei alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren verwendet zu werden.

 

Sicherheit von Spielzeug

Nach Richtlinie 88/378/EWG ist seit dem 1.Januar 1991 kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung erlaubt.
Definition:
Als Spielzeuge gelten dabei alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren verwendet zu werden.

Ausnahmeliste dazu:
Ausgenommen von dieser Regelung, d.h. im Sinne des Gesetzes kein Spielzeug, sind

 

Ein Hinweis in eigener Sache:

 

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