Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG

 

Titel:
Niederspannungsrichtlinie
Richtliniennummer:
2006/95/EG als Nachfolger der 73/23/EWG (der Verweis auf die 73/23/EWG wird als Verweis auf 2006/95/EG angesehen, d.h. nur neue Konformitätserklärungen müssen diese neue Richtliniennummer aufweisen)
Umgesetzt durch:
1. GSGV = 1.Verordnung zum GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
Hier frei vorhanden:
Die neue Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (pdf)
Liste der harmonisierten Normen Stand März 2010 (pdf)

Leitfaden zur Anwendung der Niederspannungsrichtlinie Ausgabe 2007/2008(d) (pdf)
Die alte Ausgabe der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EG in kodifizierter Version (pdf)


Die genauen Quellenangaben finden Sie in den pdf-Dateien.
Kurzdefinition:
Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 Volt für Gleichstrom.

Niederspannungsrichtlinie

Nach Richtlinie 73/23/EWG sind seit den siebziger Jahren entsprechende Regelungen verbindlich. In Deutschland wurde diese Richtlinie mit dem Gerätesicherheitsgesetz, erste Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel, rechtskräftig. Seit 1. Januar 1997 ist kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung erlaubt. Die CE-Kennzeichnung kann bei Erfüllung der in der Niederspannungsrichtlinie genannten Sicherheitsziele angebracht werden. Dies bedeutet im allgemeinen die Erfüllung der in einer harmonisierten Norm genannten technischen Vorschriften.

Unter diese Richtlinie fallen alle elektrischen Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Die untere Spannungsgrenze ist entgegen der Planung der Jahre 2002-2005 bei den bestehenden Werten belassen worden, da der Aufwand bei einer Umstellung angeblich unangemssen wäre. Viele Normen sehen aber eine 0-Volt-Grenze im Anwendungsbereich vor, auch sind viele der hier gelisteten Normen z.B. wegen der RTTE-Richtlinie auf die entsprechenden Produkte anzuwenden!
Elektrische Betriebsmittel sind alle Gegenstände und Einrichtungen zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie. Als Beispiele seien genannt: Generatoren, Kabel, Schalter, Steckdosen, Akkumulatoren, Transformatoren, Leuchten, Haushaltsgeräte, Motoren.

In der Richtlinie heißt es:

Artikel 1
Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 Volt für Gleichstrom mit der Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind.


Dieser Anhang II (Ausnahmen) umfaßt die folgenden Geräte:

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