Maschinenrichtlinie

Titel:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bis 30.12.09 galt 98/37/EG)
Richtliniennummer:
Die 2006/42/EG ist die textlich überarbeitete Nachfolgerichtlinie der 98/37/EG, welche die  mehrfach geänderte 89/392/EWG ersetzte. Textlich ändert sich das Wort Gefahrenanalyse in Risikobeurteilung - für viele Anwender sind dies nur Kleinigkeiten!
Stark verkürzt Beispiele für Änderungen durch diese neue Maschinenrichtlinie:
  • Aus der alten wenig festgelegten Herstellererklärung wird jetzt die genau definierte "Erklärung für unvollständige Maschinen" mit erheblichen Dokumentationsforderungen.
  • Baustellenaufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie, ebenso Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit kleiner 0,15 m/s des Lastträgers, aber bei v > 0,15 m/s unterliegen sie der Aufzugsrichtlinie (wenn diese dort nicht Ausnahmeregelungen unterliegen).
  • Maschinen, die speziell für Forschungszwecke entwickelt und hergestellt wurden und zur vorübergehenden (nicht wochenlangen!) Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie.
  • Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie ist nicht jetzt produktbezogen geregelt (Beispiel: eine Waschmaschine ist keine Maschine nach Maschinenrichtlinie).
  • Die Konformitätsverfahren für sog. "gefährliche Maschinen nach Anhang IV" wurde vereinfacht: bei solchen Maschinen, die nach harmonisierten Normen hergestellt wurden, kann die Konformität durch betriebsinterne Fertigungskontrolle bestätigt werden.
Umgesetzt durch:
9.Verordnung zum GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
CE-Info für Kunden:
  • CE-Zeichen am Produkt
  • Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
  • Konformitätserklärung, diese ist ausdrücklich als Produktbestandteil genannt!
  • Angaben zur Geräuschemission (wie <70dB(A) oder besser) bzw. nach Richtlinie 2000/14/EG wie unten genannt
Hier frei vorhanden:
Der Text der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (pdf)
Der veraltete Richtlinientext der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (pdf)
Die deutsche Umsetzung als 9.GPSGV im pdf-Format (Quellenangabe in der Datei)

Die Normenlisten aus dem Jahr 2009 sind sehr kritisch, da z.B. EN ISO 12100 fehlen kann. Deshalb bitte die jetzt aktuelle Liste von 2010 nutzen!
Übrigens enthält diese wieder die EN 60204-1, vermutlich, weil es diese seltsame Aussage im Anhang 1 Punkt 1.5.1 zur Berücksichtiogung der Niederspannungsrichtlinie gibt.
Liste der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Mai 2010 (pdf-Format)

Und jetzt endlich auch hier der leider nur in englischer Sprache verfügbare und nicht verbindliche (manche Inhalte habe ich entweder falsch verstanden oder teile die dortige Meinung nicht ganz...) 
Guide zur Maschinenrichtlinie - 2te Ausgabe vom Juni 2010 (pdf-Format)
Fragen und Antworten von 1998 zur Maschinenrichtlinie.pdf aus historischen Gründen.

Zum Thema Lärm müssen wir der Vollständigkeit halber die EU-Richtlinie 2000/14/EG anführend, umgesetzt in Deutschland als 32.Verordnung zum BImSchG, die für viele Maschinenarten detaillierte Angaben zum von diesen Maschinen ausgehenden Lärm fordert: Richtlinie 2000/14/EG Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Maschinen
Die Quellenangaben finden Sie, wenn nicht anders genannt, in den pdf-Dateien.


Maschinenrichtlinie - Definition Maschine:

Die Kurzdefinition „Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“ reicht für viele Fragestellungen nicht aus, deshalb hier die langen Zitate aus der aktuellen Maschinenrichtlinie!

Die Produkte sind in der Richtlinie so definiert:

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen;

b) auswechselbare Ausrüstungen;

c) Sicherheitsbauteile;

d) Lastaufnahmemittel;

e) Ketten, Seile und Gurte;

f) abnehmbare Gelenkwellen;

g) unvollständige Maschinen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse. Ferner bezeichnet der Ausdruck

a) „Maschine“

eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

b) „auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;

c) „Sicherheitsbauteil“ ein Bauteil,

das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,

gesondert in Verkehr gebracht wird,

dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und

das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann;

d) „Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;

e) „Ketten, Seile und Gurte“ für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte;

f) „abnehmbare Gelenkwelle“ ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;

g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;

Dazu folgende Hinweise:

Die Beweglichkeit der miteinander verbundenen Teile muss durch externe Energie wie dem Stromnetz oder einem Brennstoff (Benzin) etc. oder durch gespeicherte Energie wie Federkraft oder auch die potenzielle Energie eines Gewichtes erreicht werden. Die Energie sollte so stark sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit eines Menschen erreicht werden kann; dies dürfte z.B. bei mechanischen Armbanduhren nicht der Fall sein. Ausgenommen von der Maschinenrichtlinie sind statische Konstruktionen wie Regale und Gerüste und handbetätigte bewegliche Teile wie eine Zange – diese werden ausdrücklich als Ausnahmen genannt.

Ein Motor zum Einbau in eine Maschine ist keine Maschine, da er vor dem Einbau keinen genau bestimmten Anwendungszweck hat. Ein Außenbordmotor für ein Wasserfahrzeug hat jedoch einen genau bestimmten Anwendungszweck und ist deshalb als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie anzusehen.

Die Formulierung „miteinander verbundenen Teilen“ soll Elementarbauteile mit der Ausnahme der später genannten Lastaufnahmeeinrichtungen ausschließen, schließt aber Maschinen ein, die aus Transportgründen zerlegt werden oder als Bausatz verkauft werden. Deshalb ist die Montageanleitung so wichtig!

Weiter mit dem Originaltext:

Als Maschine wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die, damit sie zusammen wirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.

Diese Formulierung erfasst Maschinenanlagen, die möglicherweise mehr Gefährdungen als die einzeln betrachteten Maschinen aufweisen.

 


Ausnahmeliste dazu:

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:


Soweit aus Anhang IV, der früher mal 'Gefährliche Maschinen' genannt wurde. Weitere Details finden sich im Richtlinientext.

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