Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen

- Titel:
- Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen
- Richtliniennummer:
- 94/9/EG zuletzt geändert durch Verordnung 1882/2003 vom 31.10.2003
- Umgesetzt:
- als 11.Verordnung zum GPSG vom 12.12.1996 geändert durch Verordnung vom 27.9.2002
- CE-Info für Kunden:
- CE-Zeichen am Produkt, ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
- Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
- Konformitätserklärung, denn diese nicht mitliefern würde Rückfragen auslösen
- Hier frei vorhanden:
- Konsolidierter Text der Richtlinie 94/9/EG (mit den kleinen Änderungen) als pdf
Richtlinie 94/9//EG im EU-Stil als pdf
Liste der harmonisierten Normen vom April 2008
Quellenangaben in den Datein - Kurzdefinition:
- Als Geräte werden dabei Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder bewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile bezeichnet, die
- einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Wandlung, Speicherung, Messung, Regelung oder Umwandlung von Energie bestimmt sind und (!) zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und
- die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und
Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen
Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen. Oft mit ATEX 95 bezeichnet; ATZEX 100 betrifft die Betreiberseite!
Als Geräte werden dabei Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder bewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile bezeichnet, die
- einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Wandlung, Speicherung, Messung, Regelung oder Umwandlung von Energie bestimmt sind und (!) zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und
- die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
Schutzsysteme sind alle Vorrichtungen mit Ausnahme der vorgenannten Komponenten bzw. Geräte, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.
Ein explosionsgefährdeten Bereich ist ein Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. Diese dort anzutreffende expolsionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, nebeln oder Stäuben, in dem sich nach einer Zündung der Verbrennungsvorgang auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Ausnahmen:
- Medizinprodukte zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Medizinischen Bereich
- Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird
- Geräte für den Gebrauch in häuslicher oder nichtkommerzieller Umgebung, bei denen eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich durch unbeabsichtigten Brennstoffaustritt gebildet werden kann
- Persönliche Schutzausrüstungen nach 89/686/EWG
- Seeschiffe und Off-Shore-Anlagen sowie Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen
- Beförderungsmittel wie Fahrzeuge und Anhänger, die
- Ausschließlich zur Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- oder Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind,
- Gütertransportmittel zur Benutzung auf öffentlichen Straßen, Wasserwegen oder in der Luft bestimmt sind,
- Kriegswaffen, Munition und Kriegsmaterial im Sinne des Artikel 223 Abs.1 Buchstabe b des EG-Vertrags.
Die Übergangsfrist lief am 30.Juni 2003 ab. Beachten Sie bitte, dass hier der Betreiber auch erhebliche Pflichten hat, die sich nicht nur zum Beispiel auf die Angabe Zone 22 beschränken!
Aktualisiert 20. Juni 2008
