- Titel:
- Richtlinie 2014/68/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Druckgeräte.
- Richtliniennummer:
- 2014/68/EU welche die bisherige 97/23/EG ersetzt
- Umsetzung:
- durch die 14.ProdSGV, also Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (vormals GPSG)
- Hier frei vorhanden
- aktuelle Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
- aus historischen Gründen die alte Druckgeräterichtlinie 97/23/EG als selbst hergestellte pdf-Datei Stand August 2004
Liste der harmonisierten Normen (Februar 2018 als pdf)
Druckgeräte
Richtlinie 2014/68/EU, welche eigentlich nur eine 97/23/EG mit besseren Definitionen ist, dient zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Druckgeräte.
Die Richtlinie gilt für Druckgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von über o,5 bar.
Druckgeräte sind
- Behälter (geschlossenes Bauteil zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden)
- Rohrleitungen (Zur Durchleitung von unter Druck stehenden Fluiden bestimmte Leitungsbauteile)
- Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und
- druckhaltende Ausrüstungsteile
sowie alle dazugehörigen Elemente wie Flansche, Stutzen, Kupplungen und Trageelemente, Hebeösen etc.
Die Richtlinie ist nicht anzuwenden auf
- Geräte gem. Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter
- Fernleitungen im Rahmen einer Offshoreanlage,
- Schiffe, Raketen oder Luftfahrzeuge
- Netze für die Wasserversorgung
- Geräte gem. 75/324/EWG betr. Aerosolpackungen
- Geräte gem. 94/9/EG in explosionsgefährtenden Bereichen
- Geräte zum Betrieb in Fahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG oder 92/61/EWG fallen
- Geräte, die nach der hier vorliegenden Richtlinie unter die Kategorie I fallen und in den Anwendungsbereich der
- Maschinenrichtlinie (2006/42/EG bzw. 98/37/EWG) oder
- Richtlinie betr. Aufzüge (95/16/EWG) oder
- Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU bzw. 2006/95/EG) oder
- 93/42/EWG betr. Medizinprodukte oder
- 2009/142/EG betr. Gasverbrauchseinrichtungen
- Kriegswaffen, Munition und Kriegsmaterial im Sinne des Artikel 223 Abs.1 Buchstabe b des EG-Vertrags.
- Kerntechnische Geräte, deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen könnte
- Bohrlochkontrollgeräte für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl oder Erdgas oder Erdwärme sowie Untertagespeicher
- Geräte, bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt, z.B. bei Dampfmaschinen oder Verbrennungsmotoren einschließlich Turbinen
- Hochöfen
- Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel oder für Übertragungsysteme, ebenfalls Ummantelung von Kabeln.
- Druckgeräte mit einer flexiblen Umhüllung wie Reifen, Spielbälle etc.
- Auspuff- und Ansaugschalldämpfer
- Flaschen und Dosen für Getränke für Endverbraucher
- Druckbehälter für Getränke mit einem Produkt von bis zu 500 bar * Liter und einem Maximaldruck von 7 bar
- Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen
- Geräte, die beim Transport gefährlicher Güter gem. ADR, RID, IMDG oder ICAO-Übereinkünften eingesetzt werden
Weitere Details finden sich im Richtlinientext. Auch wenn die Ausnahmeliste damit nicht vollständig ist: Nachfragen bei speziellen Problemen dürften sinnvoll sein – den die Begriffe sind nicht immer eindeutig bekannt.
Eine ältere, aber interessante Info aus dem Jahr 2007 zur Marktüberwachung:
Haushaltsübliche Schnellkochtöpfe unterliegen der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG. Bei einer europäischen Marktüberwachungsaktion mit Beteiligung deutscher Behörden wurden mehr als 180 Schnellkochtöpfe unterschiedlicher Hersteller überprüft. Bei nur einem Drittel wurden alle Mindestanforderungen der Druckgeräterichtlinie erfüllt. Bei zweidrittel der überprüften Schnellkochtöpfe wurden Mängel festgestellt. Dabei wurden neben formalen Mängeln wie fehlenden Druckangaben, fehlenden Gebrauchsanweisungen auch schweren Mängel wie unzureichende (unzuverlässige) Überdruckventile festgestellt.