Aufzüge

Titel:
Aufzüge
Richtliniennummer:
95/16/EG
Umgesetzt:
Als 12.Verordnung zum GPSG
CE-Info für Kunden:
  • CE-Zeichen am Produkt, ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
  • Dokumentation in der Sprache des Verwenderlandes
  • Konformitätserklärung, denn diese nicht mitliefern würde Rückfragen auslösen
Daten zum Thema:
12.Verordnung zum GPSG
Liste der harmonisierten Normen 11.Oktober 2007
deutsche Prüfstellen dazu vom Januar 2004
Umbaukatalog vom DAfA aus dem Jahr 2000 als Anregung, weitere Informationen zu beschaffen!
Kurzdefinition:
Ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebeben mittels Fahrkorb verkehrt, der betretbar und zur Personenbeförderung geeignet ist.

 

Weitere Informationen im folgenden Block.

 

Aufzüge

Hier ist immer wieder die Abwägung zwischen Maschinenrichtlinie und dieser speziellen Aufzugsrichtlinie zu treffen. Alle uns bekannt gewordenen Hersteller kannten aber das ausführliche Regelwerk, so daß wir es uns erlauben, uns hier recht kurz zu fassen.
Diese Richtlinie 95/16/EWG ist ab dem 1.7.1997 anwendbar und hebt zum 1.7.1999 die Richtlinien 84/528/EWG und 84/529/EWG auf.
Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen, zur Personenbeförderungen gedacht sind, und für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile. Das sind z.B. die Puffer, die Verriegelungseinrichtungen der Türen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Fangvorrichtungen.
Diese Richtlinie ist eine Spezialisierungsrichtlinie zur Bauproduktenrichtlinie, d.h. die Bauproduktenrichtlinie ist anzuwenden, soweit in dieser Aufzugsrichtlinie nicht genauere Forderungen enthalten sind.

Ausnahmeliste dazu:
Ausgenommen von dieser Regelung sind Produkte wie

 

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