Sportboote

Richtlinie 2013/53/EG

Sportboote nach Richtlinie 2013/53/EU, vormals 94/25/EWG geändert durch 2003/44/EG, umgesetzt durch die 10.Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, kurz ProdSG (vormals GPSG), erfasst Sportboote im Sinne dieser Richtlinie sind Boote mit einer Rumpflänge von 2500 bis 24000 mm, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.

Die Richtlinie 94/25/EWG ist ab 16.6.1996 anwendbar und mit Verzögerung und vielen Fachdiskussionen erst im Juli 2004 vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt worden. Bis zum 16.6.98 durfte in den Mitgliedsstaaten ein Sportboot nach dem alten nationalen Recht inverkehrgebracht werden. Seit dem 16.8.1998 ist theoretisch kein Verkauf von neuen Booten, also auch Booten, die erstmalig in der EU angeboten werden, ohne CE-Kennzeichnung möglich (Müll ohne CE ist kein Sportboot). Es ist scheinbar so, dass Boote aus diesem Jahrhundert ohne Herstellercode und/oder Konformitätserklärung unverkäuflich sind (ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen). Nein, auch ich kann da nichts mal eben so machen. CE-Info für Kunden:

  • CE-Zeichen am Produkt, scheinbar immer mit einem Herstellercode laut Verordnung 2017/1
  • Handbuch für den Eigner (also Bedienungsanleitung) in der Sprache des Verwenderlandes, darin enthalten die
  • Konformitätserklärung (wichtiges Papier, kann kaum ersetzt werden!)

Da es immer wieder verzweifelte Mails und Anrufe gab, hier die Sportbooterichtlinie 2013/53/EUUpdate harmonisierte Normen Januar 2024 für Sportboote (pdf) sowie Update harmonisierte Normen April 2024 für Sportboote (pdf)und die Grundlage, eben die Liste der harmonisierte Normen für Sportboote von 2022 (pdf)
Es gilt die Definition, dass Sportboote im Sinne dieser Richtlinie sind, unabhängig von der Antriebsart, sämtliche Boote mit einer nach der einschlägigen harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2500 bis 24000 mm, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern sie für Sport- oder Freizeitzwecke inverkehrgebracht werden.

Ausgenommen sind folgende Wasserfahrzeuge:

  • ausschließlich für Rennen und entsprechend vom Hersteller gekennzeichnete Wasserfahrzeuge einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote
  • Kanus und Kajaks
  • Gondeln, Tretboote
  • Windsurfbretter
  • Wasserskooter und ähnliche Wasserfahrzeuge
  • historische Wasserfahrzeuge, die vor 1950 entworfen worden sind
  • Versuchs- und Eigenbauten, solange diese nicht Inverkehrgebracht werden (also kein Verkauf und keine Nutzung durch Dritte)
  • Wasserfahrzeuge für spezielle Zwecke , insbesondere nach Richtlinie 82/714/EWG
  • Tauch- und Luftkissenfahrzeuge und
  • Tragflügelboote.

vgwort Hinweis: Fragen rund um die Sportboot-Richtlinie beantworte ich nicht, weil Aufwand und Umsatz in keinem sinnvollen Verhältnis stehen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Prüfstelle für das Boot !