Verordnung 2016/424 zum Ersatz für Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.März 2000 über Seilbahnen für den PersonenverkehrRichtliniennummer, was früher mal Richtlinie 2000/9/EG war. Damit ist das deutschen Landesseilbahngesetz für neue Anlagen meines Erachtens überflüssig.
Die Richtlinie gilt für Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen und üblicherweise in Tourismusorten in Bergregionen eingesetzt werden. Dies umfasst Standseilbahnen, Steilschwebebahnen, Kabinenbahnen, Sesselbahnen und Schleppaufzüge. Es kann sich auch um Seilbahnen in städtischen Verkehrssystemen handeln.
CE-Info für Kunden:
- CE-Zeichen am Produkt, ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
- Dokumentation in der Sprache des Verwenderlandes
- Konformitätserklärung (zumindest ist das üblich)
Hier vorhanden ist die Seilbahnverordnung 2016/424 (pdf) sowie eine Liste der
harmonisierte Normen zur Seilbahnrichtlinie von 2015 (pdf)
