Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Die aktuelle Richtlinie 2014/35/EU ist zwingend seit dem 20.April 2016 anzuwenden. Die 2014/35/EU ist Nachfolger der 2006/95/EG und deren vorhergehende Version 73/23/EWG mit zahlreichen Ergänzungen. Der Verweis in EU-Unterlagen auf die 2006/95/EG wird als Verweis auf 2014/35/EG angesehen. LVD ist der englischsprachige Ausdruck für die Niederspannungsrichtlinie, die oft mit NSR abgekürzt wird.
Die Definition in der Richtlinie lautet: als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 Volt für Gleichstrom. Diese Richtlinie erfasst die elektrische Sicherheit von elektrischen Betriebsmittel mit 75 bis 1500 V und ist damit eine der ganz grundlegenden Sicherheitsrichtlinien. Die Inhalte greifen auch bei vielen Produkten mit Spannungen kleiner 60 bzw. 75V (mehr unten im Text, denn oft ist RED-Richtlinie anzuwenden, auch durch Normenverweise).
Für alle, die etwas genauer hinsehen möchten: Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (pdf)Normenliste vom Dezember 2023 (pdf) Versuchsweise finden Sie hier eine Tabellenkalkulation-Normen-Liste (xls-Datei, Stand Mitte 2021, Quelle: EU) zur eigenen Recherche. Der 100seitige Leitfaden zur Anwendung der Niederspannungsrichtlinie Ausgabe 2016(d) (pdf)

Arbeiten an einer elektrischen Anlage

Niederspannungsrichtlinie

Die neue Ausgabe der Niederspannungsrichtlinie enthält nur dezente Neuregelungen wie die etwas versteckt enthaltene Risikoanalyse und genauere Vorgaben an Hersteller und Händler. Seit erscheinen der ersten Ausgabe von 1973 mit der Nummer 73/23/EWG sind entsprechende Sicherheitsanforderungen verbindlich. Seit 1. Januar 1997 ist kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung erlaubt. Die CE-Kennzeichnung kann bei Erfüllung der in der Niederspannungsrichtlinie genannten Sicherheitsziele angebracht werden. Dies bedeutet im Allgemeinen die Erfüllung der in einer harmonisierten Norm genannten detaillierten technischen Vorgaben.

Die Konformitätserklärung soll laut Leitfaden in einer den Behörden verständlichen Ausführung kurzfristig vorgelegt werden können – mehr dazu im Leitfaden, denn die Richtlinie selbst ist sehr kurz formuliert. Die Konformitätserklärung muss nicht dem Kunden übermittelt werden. Beachten Sie unbedingt weitere Richtlinien wie RoHS, EMV und Eco-Design, dazu kommen meistens Entsorgungsvorgaben (wie WEEE).

In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen alle elektrischen Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Die untere Spannungsgrenze ist entgegen früherer Planungen bei den bestehenden Werten belassen worden, da der Aufwand einer Umstellung unangemessen wäre. Viele Normen sehen aber eine 0-Volt-Grenze im Anwendungsbereich vor.

Bitte beachten Sie, dass viele der hier gelisteten Normen aufgrund der RED-Richtlinie (Funkanlagen) auf die entsprechenden Produkte zum Nachweis der elektrischen Sicherheit anzuwenden sind!

Zum Begriff „Elektrische Betriebsmittel“: dies sind alle Gegenstände und Einrichtungen zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie. Als Beispiele seien genannt: Generatoren, Kabel, Schalter, Steckdosen, Akkumulatoren, Transformatoren, Leuchten, Haushaltsgeräte, Motoren.

Falls Ihnen die Begriffe IP-Schutzart oder Prüffinger auffallen, gucken Sie bitte mal die Seite Elektrische Prüfsonden an (vom gleichen Autor (;-)).

Hinweis für den Maschinenbau: die Maschinenrichtlinie besagt in Anhang 1 Punkt 1.5.1, dass die Niederspannungsrichtlinie nicht deklariert werden soll. Inhaltlich ist das nicht unumstritten und wurde nach meiner Kenntnis bislang noch nie als Mangel einem Konformitätserklärungsaussteller von Behördenseite vorgeworfen. Inhaltlich sind bei Maschinen die Anforderungen typischer Normen wie z.B. der EN 60204 einzuhalten.

Wichtige Definitionen und Ausnahmen aus der Niederspannungsrichtlinie:

Artikel 1
Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 Volt für Gleichstrom mit der Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind.


Dieser Anhang II (Ausnahmen) umfasst die folgenden Geräte:

  • elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosiver Atmosphäre
  • elektro-radiologische Betriebsmittel
  • elektro-medizinische Betriebsmittel
  • elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
  • Elektrizitätszähler
  • Haushalt-Steckvorrichtungen
  • Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
  • Funkentstörmittel
  • spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung in Flugzeugen, auf Schiffen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedsstaaten angehören.
  • NEU: Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

Im Anhang III sind die Inhalte technischen Dokumentation dargestellt, dort findet sich auch die Nennung der jetzt geforderten Risikoanalyse nach Niederspannungsrichtlinie!Wenn wirklich die angewendeten Normen (wie EN 60335 etc.) diese Vorgaben nicht ausreichend abdecken, dann nutzen Sie die Erfahrungen mit der Maschinenrichtlinie und wenden z.B. EN ISO 12100.