Netzteile bzw. Stromversorgungseinrichtungen

Die Verordnung (EU) 2019/1782 der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2019 legt Ökodesign-Anforderungen für externe Netzteile fest, die mit einer Vielzahl von Geräten wie Haushaltsgeräten, IT-Geräten, Unterhaltungselektronik und Spielzeugen verwendet werden. Sie finden diese unter eur-lex.europa.eu. Die Verordnung (VO) ersetzt die vorherige VO (EG) Nr. 278/2009, die damals dafür sorgte, dass die schweren kupferbewickelten Eisenkern-Transformatoren durch moderne Schaltnetzuteile fast vollständig ersetzt wurden. Wenn Sie alte und moderne Netzteile nebeneinander legen, sehen Sie sofort, was technischer Fortschritt ist!

Die Verordnung betrifft externe Netzteile, die elektrische Haushalts- und Bürogeräte mit einer Ausgangsleistung von bis zu 250 Watt mit Energie versorgen. Dazu zählen unter auch Batterieladegeräte und Dockingstationen. Bestimmte Geräte sind jedoch von der Verordnung ausgenommen.

Neue wesentliche Inhalte:

  • Mindestwirkungsgrad im Betrieb: Festlegung von Effizienzanforderungen, die sicherstellen, dass externe Netzteile einen bestimmten Mindestwirkungsgrad erreichen, um Energieverluste während des Betriebs zu minimieren.
  • Maximale Leistungsaufnahme im Leerlauf: Begrenzung der Leistungsaufnahme von Netzteilen, wenn sie an das Stromnetz angeschlossen sind, aber kein Endgerät versorgen, um unnötigen Energieverbrauch zu reduzieren. Je nach Leistung sind hier Stufen wie 1W oder 0,5 W üblich, die Details sind in der Verordnung beschrieben.
  • Kennzeichnungs- und Informationspflichten: Hersteller müssen, wie das bereits in Produktnormen beschrieben ist, aber leider oft etwas ungewöhnlich umgesetzt wird, spezifische Informationen auf dem Typenschild des Netzteils sowie in den technischen Unterlagen und ggf. im Internet bereitstellen. Dies umfasst Angaben wie den Nenn-Ausgangsstrom, die Nenn-Ausgangsspannung und die Steckerbelegung.

Die Mindestwirkungsgrade werden bei verschiedenen Laststufen gemessen, diese sind 25 %, 50 %, 75 % und 100 % der Nennlast. Wenn Sie z.B. ein USB-Ladegerät mit 2A haben sind es 500mA, 1A, 1,5 A und 2A obwohl auch andere Werte, oft auch über 2A, möglich wären. Die genauen Mindestwerte entnehmen Sie bitte der aktuell gültigen Verordnung. Und vergesen Sie nicht den Leerlauf-Verlust, also Eingangsstrom ohne Last hinten. Es gibt für USB-A Anschlüsse entsprechende Lastschaltungen, so dass der bastelaufwand für eine Messung eher gering ist – bei anderen Spannungen z.B. Netzteile für LED oder Fahrradakkus ist der Aufwand einer Messung größer bzw. erfodert passende teure Ausrüstung.

Es gibt in diesen EU-Vorgaben derzeit keine spezifischen Mindestanforderungen für die Energieeffizienz bei einer Last von 10 % festlegt, es wird aber in Artikel 7 die Möglichkeit, solche Anforderungen einzuführen, genannt, um den amerikanischen Anforderungen, die wie es bei Regelungen von der anderen Seite des Atlantiks leider oft passiert, mit für uns ungewöhnlichen Werten zu artbeiten und den Herstellern doppelte Messarbeiten zu ersparen. Da die chinesischen Lieferanten sich auf die EU-Vorgaben eingestellt haben ist es aber eher ein Problem für amerikanische Unternehmen (;-))

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