Die Messgeräterichtlinie sorgt immer wieder für Erstaunen, weil letzendlich nur sehr wenige Geräte davon betroffen sind. Die Richtlinie 2014/32/EU vormals 2004/22/EG über Messgeräte ist seit 30. Oktober 2006 anzuwenden und wurde in Deutschland durch die Verordnung zur Änderung der Eichordnung in deutsches Recht umgesetzt.
Die Richtlinie gilt für die in den gerätespezifischen Anhängen genauer bezeichneten Geräte und Systeme mit einer Messfunktion, und zwar für
- Wasserzähler (MI-001),
- Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002),
- Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003),
- Wärmezähler (MI-004),
- Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005),
- selbsttätige Waagen (MI-006),
- Taxameter (MI-007),
- Maßverkörperungen (MI-008),
- Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und
- Abgasanalysatoren (MI-010).
Viele der so definierten Produkte unterlagen vorher den Richtlinien 71/318/EWG, 71/319/EWG, 71/348/EWG, 73/362/EWG, 75/410/EWG, 76/891/EWG, 77/95/EWG, 77/313/EWG, 78/1031/EWG und 79/830/EEC, teilweise betrifft dies auch die Richtlinie 75/33/EWG.
Derzeit wird in den entsprechenden Kreisen die Umsetzung der politischen Vorgaben diskutiert, es ist demnächst mit zahlreichen Normen zu rechnen. Wer nach Normen für Stromzähler sucht, wird sich wundern: für Gleichstromzähler geistert ein Entwurf von 2015 herum, der aber nicht rechtskräftig ist (das kann ja noch werden. Bis dahin gibt es an Gleichstromladesäulen für PKW eine Art rechtsfreien Raum!).
Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, hier noch der Richtlinientext 2014/32/EU und die harmonisierte Normen zur Messgeräterichtlinie August 2012.