MaschV Typenschild und Dokumente

Die erstaunlichsten Änderungen zwischen alter Maschinenrichtlinie und neuer Maschinenverordnung ergaben sich in Abschnitt 1.7.3 ( Anhang 1 alter Maschinenrichtlinie und Anhang 3 neuer Maschinenverordnung), denn dort wurde nicht mehr zentral eine Auflistung der Vorgaben an das Typenschild bzw. aller von außen sichtbaren Kennzeichnungen vorgegeben, sondern jetzt wird auf die Artikel 10 und 24 verwiesen.

Das bedeutet eine gewisse Aufdröselarbeit, die meine Kollegen und ich noch nicht so öffentlich darstellen wollten. Gemeint sind vermutlich die Angaben

  • Firmenname und postzustellfähige Adresse und (neu) Website und digitale Kontaktmöglichkeit
  • Maschinenbezeichnung und ggf. Seriennummer
  • Eine mitgelieferte Betriebsanleitung sowie eine ausreichende Dokumentation der Maschine einschließlich der Softwaren, diese Dinge können auch rein elektronisch vorliegen
  • die Konformitätserklärung, ggf. auch per Internetadresse auf der diese hinterlegt ist

Bitte bedenken Sie, dass Normen wie z.B. EN 60204 konkrete Vorgaben für die Angaben auf dem Typenschild enthalten, die weit über 230 V~ 50 Hz und 6A Leistungsaufnahme hinausgehen.

Eine weitere erstaunlichsten Änderungen zwischen alter Maschinenrichtlinie und neuer Maschinenverordnung ergaben ist die im deutschen so gerne als großer Fehler präsentierter Hinweis auf Originalbetriebsanleitung und Übersetzung der Originalbetriebsanleitung, was eigentlich keinen Praktiker interessiert hat. Das ist schlicht entfallen.

In Abschnitt 1.7.4 wurde ein Punkt x eingefügt mir dem logischen Hinweis auf

x) sind aufgrund der Bauart der Maschine oder des dazugehörigen Produkts Emissionen gefährlicher Stoffe aus der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt möglich, die Eigenschaften der Auffang-, Filterungs- oder Ableitungseinrichtung, wenn diese nicht mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt geliefert wird, und eine der fo-genden Angaben:

  • i) den Durchsatz der Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen aus der Maschine oder dem da-zugehörigen Produkt;
  • ii) die Konzentration der gefährlichen Werkstoffe oder Substanzen, die aus der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder aus Stoffen und Substanzen stammen, die zusammen mit der Maschine oder dem da-zugehörigen Produkt verwendet wer-den, in der Umgebung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts;
  • iii) die Wirksamkeit der Auffang- oder Filtervorrichtung und die Bedingungen, die zu beachten sind, damit ihre Wirksamkeit im Zeitverlauf erhalten bleibt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Werte werden entweder für die betreffende Maschine oder das betreffende dazugehörige Produkt tatsächlich gemessen oder auf der Grundlage von Messungen an einer technisch vergleichbaren Maschine oder an einem technisch vergleichbaren dazugehörigen Produkt er-mittelt, die oder das für den Stand der Technik repräsentativ ist.“

Und aus 1.7.4.3 wurde 1.7.5 Verkaufsprospekte.

Fast alle anderen Anforderungen sind seit 20 Jahren identisch, wenn man von sprachlichen Weiterentwicklungen absieht. Übrigens ist mir gerade eine Empfehlung für leichte deutsche Sprache unter der Bezeichnung DIN SPEC 33429 auf den Tisch geflattert, die auch zu geschlechtergerechter Sprache nette Ansätze enthält – ich bin, wie Sie vielleicht bemerkt haben, kein Fan von unbedingt geschlechterausdrückender Sprache sondern eher der altmodisch neutralen Formulierung.