Etwas erstaunt bin, wenn jemand meint einen Roboter aus einem amerikanische Labor so in der Eu einsetzen zu können. Es bestehen fundamentale Unterschiede in der Philosophie.
Diese Philosophie ist z.B. in der Niederspannungsrichtlinie als Schutzziel im Anhang 1 beschrieben, die Worte sind wunderbar allgemein und jetzt seit 50 Jahre nur mit kleinsten Änderungen gültig:
Elektrische Betriebsmittel dürfen bei sachgemäßer Installation, Wartung und Nutzung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Sachen nicht gefährden.
Elektrische Betriebsmittel dürfen keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können.
Menschen, Haus- und Nutztiere und Güter werden angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen. Die Isolierung ist den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen.
Die elektrischen Betriebsmittel verfügen über Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Gütern nicht gefährdet werden und unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährdet werden. Bei den vorhersehbaren Überlastungen werden Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährdet.

In der Maschinenrichtlinie stehen seit 1989, gesetzliche Pflicht zur Beachtung spätestens seit 1995, folgende Vorgaben als Grundsätze für die Integration der Sicherheit:
Maschinen bzw. dazugehörige Produkte sind so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht werden und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Schutzmaßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer von Maschinen oder dazugehörigen Produkten zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der sie transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt werden.
Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
1) Gefährdungen beseitigen oder, falls dies nicht möglich ist, Risiken minimieren (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau von Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten);
2) Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen und wenn das nicht hilft, dann
3) Unterrichtung der Nutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen z.B. in Form von Piktogrammen.
Bei der Konstruktion und beim Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung in Betracht ziehen. Maschinen bzw. dazugehörige Produkte sind so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenenfalls ist der Nutzer in der Betriebsanleitung auf Fehlanwendungen von Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können. Bei der Konstruktion und beim Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten muss den Belastungen Rechnung getragen werden, denen die Bediener durch die notwendige oder voraussichtliche Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ausgesetzt sind.
Etwas wenig berücksichtigt wurden Sätze wie „Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Nutzer gegebenenfalls die Möglichkeit haben, die Sicherheitsfunktionen zu testen“. Bei modernen Robotersystemen soll das nicht bedeuten, dass man mit dem Roboter kämpft!
Denn schon 1942 gab es eine lesenswerte Veröffentlichung der „Robotergesetze“ von Isaac Asimov, diese lauten:
- Ein Roboter darf keinen Menschen verletzen oder durch Untätigkeit zu Schaden kommen lassen.
- Ein Roboter muss den Befehlen des Menschen gehorchen, es sei denn, diese Befehle widersprechen dem ersten Gesetz.
- Ein Roboter muss seine eigene Existenz schützen, solange dieser Schutz nicht mit dem ersten oder zweiten Gesetz kollidiert.
Es wird auch ein „Nulltes Gesetz“ in diesem Zusammenhang genannt, welches aber noch im Bereich Science-Fiction ist:
- Ein Roboter darf der Menschheit keinen Schaden zufügen oder durch Untätigkeit zulassen, dass der Menschheit Schaden zugefügt wird.