Heizungsverordnung

Es gab schon seit seit über 30 Jahren Vorgaben an Warmwasserheizkessel, die Richtliniennummern waren 92/42/EWG und danach 2008/28/EG. In der Richtlinie, die jeweils in nationales Recht umgesetzt werden musste, in Deutschland als Energieeinsparverordnung EnEV vom 16.11.2001 ging es um die Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln, genauer um die Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln, die eine Nennleistung zwischen 4 und 400KW haben. Warmwasserheizkessel können mit flüssigen oder mit festen Brennstoffen beschickt werden.

Ausgenommen von dieser Regelung waren Produkte wie

  • Warmwasserkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffe, beschickt werden können;
  • Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung;
  • Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.);
  • Küchenherde und -Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber auch Warmwasser für Zentralheizung und Gebrauchszwecke liefern;
  • Geräte mit einer Nennleistung unter 6 KW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf (das ist quasi die museale Version einer Warmwasserheizung);
  • Einzeln produzierte Heizkessel.

Damit war die Welt lange Zeit zufrieden, dann kam in einer mir gut bekannten Anlage 2024 der Hinweis vom Schornsteinfeger, nicht etwa vom Heizungsbauer der auch die Anlage seit Jahrzehnten wartet, dass ich die Anlage nicht weiter betreiben darf.

ACHTUNG: die Behörden verwechseln hier nicht nur Begriffe wie Heizung und Heizkessel (eine in der Regelung umgebaute Heizungsanlage kann von 2010 sein, auch wenn der Heizkessel von 1991 ist). So verwechsel ich auch, wer das Gesetz gemacht hat: es war nur der nationale deutsche Gesetzgeber, so wie ich das verstanden habe, der Bundesminister Altmaier von der CDU, der die Richtlinie 2010/31/EU schärfer als die EU es vorgab ins deutsche Recht eingebunden hat. Die folgende rot-grüne verschärfte dann nochmals mit dem Heizungsgesetz diese Regelungen. Falls ich mich mit diesem Absatz irre, bitte ich um Entschuldigung: ich bin kein Jurist und ich erfreue mich nicht an juristischen Spitzfindigkeiten in der 5ten Änderung eines Gesetzes. Aber es gibt keine EU-Regelung, die den Weiterbetrieb verbietet.

Zunächst wurde mir gegenüber behauptet, dieses Heizungsverbot nach 30 Jahren würde in einer EU-Richtlinie stehen. Leider gehöre ich zu denen, die da nachblättern und ich habe keine solche Stelle gefunden. Einige Nachfragen dauerten länger, den bisherigen Rekord hält das 24. März 2024 das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) auf Anfrage vom 24.März 2024 „danken wir Ihnen und bitten die späte Beantwortung zu entschuldigen“ mit Antwort vom 22.Oktober 2024. Um es kurz zu sagen: Die Regelung in § 72 Absatz 1 bis 3 GEG verbietet den Betrieb von Konstanttemperaturkesseln mit einer Nennleistung von mehr als vier Kilowatt und weniger als 400 Kilowatt auf Basis flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung. Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen jetzt nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach diesem Zeitpunkt eingebaut oder aufgestellt worden sind, müssen sukzessive ausgetauscht werden. Der Austausch ineffizienter Heizkessel durch moderne, effiziente Anlagen ist eine besonders wirksame Maßnahme zur Energieeinsparung …

Tja, das Problem ist, dass es auch Heizungsanlagen gibt, bei denen die Abwärme durch Konstruktion im Gebäude genutzt wird. Konkret geht es im mir vorliegenden Fall um die Verschrottung einer Heizungsanlage, die gut funktionierte. Diese neue Heizung hat nur Besonderheit, dass ein Wärmetauscher aus dem Abgasstrom nochmals für Wärme im Warmwassersystem sorgt. Aber diese Wärme aus Abgas ist nur ein theoretischer Wert, denn bislang führte der Schornstein mit seinen 27 Metern Länge durch das gesamte Gebäude und hat die gesamten WC-Anlagen gewärmt. Das war „meine Form“ der Abwärmenutzung. Die Verbrauchswerte kann ich aufgrund der aktuellen Umbauten noch nicht nennen, dazu müssen noch ein bis zwei Jahre vergehen.

Heizungsanlage von außen

Wenn sie sich die Zahlen angucken der Heizkesselbauer, geben die zu, dass die eigentlich nur 10 bis 20% mehr aus der Kilowattstunde Gas an Energie in die Warmwasserleitung einbringen als vor 30 Jahren. In der Praxis sind diese Werte oft geringer, weil jeder Wärmetauscher Verluste hat und jede zusätzliche Pumpe für Last gesorgt und insbesondere mein Abgas nicht mehr das Gebäude wärmen kann. Um das Abgas durch den Schornstein zu fördern muss ein extra Ventilator eingebaut werden der natürlich auch völlig energiearm arbeitet und überwacht werden muss. Ich rechne also damit, dass ich etwa 3% Gas im Jahr einsparen. Derzeit ergibt das einen Return on Invest (ROI) von 100 Jahren. Mit dem Geld hätte man auch die Welt retten können..

Kleiner Nachschlag: wenn Sie eine Büroanlage oder Industrieheizung haben gucken Sie sich mal das Bildchen auf der Seite Gebäudeenergie­gesetz (GEG) beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen an (https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/GEG/GEG-Top-Thema-Artikel.html) und insbesondere die Regelungen ab 2024 – da steht „kein Heizungstausch vorgeschrieben“ aber mein Schornsteinfeger und die nachgeschaltete Behörde sagen etwas anderes. In oben zitierter Antwort 22.Oktober 2024 kommt so ein Fall nicht vor.