Eco-Design Verordnung

Eco-Design Verordnung 2024/1781 ersetzt die Rahmenrichtlinie 2009/125/EG

Ich schreibe das so deutlich hin, denn die Vorgängerrichtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, noch kürzer „EuP-Richtlinie“ oder „Öko-Design-Richtlinie“ genannt, musste in viele nationale Gesetze umgesetzt werden, während die neue Verordnung seit Juli 2024 als Verordnung sofort in allen Staaten der EU gilt. Übrigens gehöre ich zu den Menschen, die Eco und Öko gleich setzen – ich halte eco für den europäisch sinnvollerer Begriff als Öko, denn nicht nur das Ö, man könnte ja auch Oeko schreiben, sorgt für Probleme sondern auch das Verständnis für Öko gleich ökologisch – das ist bei dieser Verordnung nicht so. Oder zumindest sehe ich das nicht so, dass Eco-Design inhaltsgleich mit ökologisch ist.

Mit der Verordnung 2024/1781 zum „Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte“ werden Vorgaben an Produkte festgelegt. Diese ergänzen bestehende klassische CE-Regelungen, denn ohne Sicherheit bei der Benutzung kann ein Produkt nie ökologisch sein (logisch). Übrigens ist mir noch nicht klar, ob oder warum nicht Fahrzeuge einschließlich Kraftfahrzeuge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Neu ist die Beschreibung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten, damit nachhaltige Produkte der Normalfall werden. Nur so kann der CO2-Fußabdruck und Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert werden. Leider wird nur auf die Reparierbarkeit abgehoben, nicht auf den z.B. im Maschinenbau üblichen Umbau mit neuen Funktionen, der meist kundenspezifisch durchgeführt wird und rein nach CE zulässig ist. Denn solche Details stören die akademische Beschreibung von ECO-Design und Produktpass.

Mit dieser ECO-Design Richtlinie wird ein digitaler Produktpass eingeführt, wenn auch noch etwas diffus und nicht sofort für jeden verständlich. Und zusätzlich werden stark diskutierte Forderungen wie die nach einem Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte formuliert. Ähnliches gilt für die die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge – hier werden konkrete Vorgaben eingeführt.

ECO-Design als Aufgabe für Entwickler

Zum eigentlichen Verordnungstext kommt man nach sage und schreibe 122 Erwägungspunkten auf 25 Seiten, dann kommen Inhalt wie Artikel1:

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden, um so die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zur Norm werden, der CO2-Fußabdruck und ihr Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert wird und der freie Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt sichergestellt ist.

Naja, das klingt nach viel Papier und wenig Neuem. Das Papier wird jetzt Produktpass genannt:

Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass eingeführt, es werden verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt und ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden.

(2) Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte.

Dann folgt eine Liste von Ausnahmen, die Lebensmittel, Arneimittel, Pflanzen, Tiere und Erzeugnisse menschlichen Ursprungs umfasst sowie als Sonderfall sind landwirtschaftliche Fahrzeuge nach Verordnung 167/2013.

Jetzt werden Sie sich erschreckt zurücklehnen und fragen…wo hörst da auf? Ich sage es anders herum: die Verordnung gilt nur dann, wenn entsprechende Ökodesign-Anforderungen formuliert wurden, das sind normalerweise einzelne Produktgruppen wie z.B. Waschmaschinen.

Eigentlich geht es um diese Produkteigenschaften: (aus Artikel 5)

  • Funktionsbeständigkeit,
  • Zuverlässigkeit,
  • Wiederverwendbarkeit,
  • Nachrüstbarkeit,
  • Reparierbarkeit,
  • die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung,
  • das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,
  • Energieverbrauch und Energieeffizienz,
  • Wassernutzung und Wassereffizienz,
  • Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz,
  • Rezyklatanteil,
  • die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,
  • Recyclingfähigkeit,
  • die Möglichkeit der Verwertung von Materialien,
  • Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,
  • Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.

Damit wird auch das aktuelle Problem klar: bislang musste die (Vorgänger-) Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, da kommen dann Ausdrücke zusammen wie „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte“ kurz EVPGV. Das wäre noch akzeptierbar, aber Juristen machen es scheinbar gerne komplizierter, denn es war vorher das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, kurz EVPG vom 25.11.2011, vorher galt das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) vom 7. März 2008. Die Organisation lag beim BMWi, dieses verweist auf die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM, die in diesem Bereich als aufsichtsführende Behörde eingesetzt wird. Sie erahnen, warum ich den neuen Ansatz der EU, dass diese Verordnung jetzt direkt in jedem Land der EU gilt, gut finde? Richtig: eine Verordnung, vermutlich irgendwann eine Hilfestellung in Form eines Leitfadens, der in allen gängigen EU Sprachen vorliegen sollte und damit keine Warterei auf irgendeinen juristischen Kommentar, der kompliziert ausdrückt, was einfach gemeint war.

Und nochmals: Wenn ich versuche zumeist ErP anstelle EuP-Design oder gar den Begriffen Eco-Design oder Öko-Design zu nutzen, liegt das an der alten EU-Richtlinie und der noch nicht bei mir angekommenden neuen Öko-Design-Verordnung. Leider gehen die Begriffe noch immer etwas bunt durcheinander!
Die Vorgaben betreffen vereinfacht gesagt

  • Heizungen (Achtung: langer Text dazu folgt, da die deutsche Umsetzung anders und schräfer ist als die EU-Vorgabe, was eigentlich nicht sein sollte) und Heiz & Kühlgeräte
  • Stromversorgungen bzw. Netzteile
  • Leuchten und Leuchtmittel
  • einzelne Produkte wie Kühlschränke, Waschmaschinen und Wäschetrockner etc.