ECO-Design Verbrauchskennzeichnungen

Die Verordnung (EU) 2017/1369 und das Update 2024/994 der Europäischen Union legen den Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung von bestimmten Produkten in der EU fest. Damit wird die frühere Kennzeichnung nach Richtlinie 2010/30/EU ersetzt, die durch diese A+++ Kennzeichnungen nicht ganz ernst genommen wurde. Leider ist damit auch der Vergleich von alten und neuen Geräten alleine durch den Buchstaben nicht mehr möglich, denn wenn hier die Bezugsgrundlage (2010er Regelung gegen 2017er Regelung) nicht beachtet wird, werden hier „Äpfel mit Birnen“ verglichen.

Diese Regeln sollen die Energieeffizienz zu steigern und damit den Energieverbrauch in der EU zu senken und Entwicklungen in Richtung umweltfreundlicher Produkte zu fördern. Übrigens bezieht sich das nicht nur auf den Energieverbrauch, der oft auf geringere Nutzung angegeben wird, sondern auch andere Werte wie Schallemission. Bevor ich zu den einzelnen Verordnungen gehe, der Link auf die Quelle: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj?locale=de

Wichtige typische Inhalte der Verordnung (EU) 2017/1369 sind:

  1. Wiedereinführung der Skala A–G, denn die bisherige Skala mit Plus-Klassen (A+, A++, A+++) wurde abgeschafft. Dabei bedeutet A (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz). Entsprechend sind jetzt neue Energieetiketten am Produkt anzutreffen. Oft sind auch weitere produktspezifische Angaben wie Wasserverbrauch oder Lautstärke angegeben, um Vergleiche mit anderen Produkten zu erleichtern. Und endlich ist vorgesehen, dass für den Fall dass viele Produkte die höchste Klasse A erreichen, die Kriterien überarbeitet werden können. Die Verbraucher können über den QR-Code auf dem Energietikett auf die EU-Seite mit den entsprechenden Daten gelangen (landen sie woanders, war der QR-Code falsch)
  2. Neu und meist unbekannt ist die Pflicht für Inverkehrbringer (wer steht auf dem Typenschild? Der steht auch da drin:) sich in die EPREL-Datenbank (EU-Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung) einzutragen. Übrigens ist es mir nicht gelungen, Anfang 2025 auf den Seiten deutscher Bundesbehörden entsprechende deutschsprachige Hinweise zu finden, es kam öfter die Meldung Netzwerk-Zeitüberschreitung.
  3. Ebenso muss der Inverkehrbringer ein Produktdatenblatt erstellen und bereit halten, entweder online oder im Ladengeschäft ausgedruckt.
  4. Theoretisch können sich seit 2018 mit Einführung dieser Datenbankpflicht Verbraucher und Marktüberwachungsbehörden Informationen zu Produkten abrufen – in der Praxis ist mir das noch nicht gelungen, aber ich bin auch der schlimmste anzunehmende User.

Eigentlich betrifft diese Vorgehensweise nur die folgenden Produktgruppen, die aktueller auf der Seite https://eprel.ec.europa.eu/screen/home zu finden sind, aber Sie wären nicht hier, wenn das so informativ wäre wie meine Seiten zu diesem Thema.

Aktuell habe ich nur zu wenigen Produkten zusätzliche Informationen, oft auch, weil mir nur die EU-Verordnung vorlag und keine weiterführenden Informationen vorlagen!

1.) Geschirrspüler;

2) Waschmaschinen und Waschtrockner;

3) Kühlschränke einschließlich Weinlagerschränken;

4) Lampen habe ich auf einer anderen Seite beschrieben

5) elektronische Displays einschließlich Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Signage-Displays.

Die neuere Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 legt operative Details seit 2017 eingerichtete Produktdatenbank EPREL fest. Dabei werden die vom Inverkehrbringer eingetragegen Informationen als verbindlich korrekt und vollständig bezeichnet, was bei Rückfragen und möglichen Abweichungen, die von Behörden festgestellt werden, erhebliche Probleme auslösen kann. Fake-Nutzerprofile werden schneller erkannt. Ein bisschen ist das die Umsetzung klassischer Konformitätsnachweise in schnell verfügbare Daten.

So richtig neu ist eher der Punkt, dass für diese Produkte vor Inverkehrbringen eine solche Eintragung erfolgen mus, also zusätzlich zum CE-Kennzeichnungsprozedere („Reisepass für Europa“) eine „Beantragung eines Visums“. Im Moment erscheint dieser Mehraufwand als gering, aber es besteht die Gefahr, dass durch Behördenschlamperei der Zugang zum europäischen Markt verhindert werden kann.