Lange Zeit dachte ich, die Sachlage müsste sich einfach beschreiben lassen, aber seit vielen Jahren sammeln sich immer mehr EU-Vorgaben an Leuchtmittel und die Lampen, in die diese eingebaut werden. Die Begriffe sind aber sowohl beim Gesetzgeber als auch bei den Normenerstellern und folglich auch bei den Herstellern nicht immer klar und eindeutig. Deshalb gibt es hier auch einen anderen Text dazu.
Spätestens mit Sätzen wie „Lichtquelle bezeichnet ein elektrisch betriebenes Produkt, das dafür bestimmt ist, Licht mit diesen optischen Eigenschaften zu emittieren: Farbwertanteile x und y im Bereich 0,270 < x < 0,53 und einem Lichtstrom zwischen 60 und 82 000 lm und < 500 lm pro mm² der projizierten Licht emittierenden Fläche bei einem Farbwiedergabeindex (CRI) > 0 „ sind vermutlich alle Leser etwas am rande ihrer Vorstellungskräfte. Wer mehr an solchen Definitionen lesen möchte, möge sich die EU-Verordnungen ansehen und danach in der EN-Normenwerk eintauchen.
Wenn Sie praxisgerecht die Zusammenstellung notwendiger Informationen suchen, ist es nicht einfach denn auch auf dieser Seite können Fehler vorliegen. Deshalb verweise ich auf die EU-Verordnungen und manche besser lesbare Aussage, die leider nicht immer online zu finden sind. Anders gesagt ist es nicht mehr lustig, dieses Verschwinden vieler Links. Ich stelle deshalb aktuell diese hier ein:
die 2021er-Aussagen vom ZVEI, zu finden unter https://www.zvei.org/presse-medien/publikationen/oekodesign-energieverbrauchskennzeichnung-eprel-datenbank-anforderungen-fuer-die-beleuchtung-version-2
Bei Leuchtmitteln handelt es sich um elektrische Lampen, umgangssprachlich Birnen. Die dafür gewählte Bezeichnung „Lichtquelle“ unterscheidet sich von dem allgemeinen Begriff Lichtquellen durch eine einschränkende Begriffsbestimmung innerhalb der EU-Richtlinie:
„Lichtquelle“ bezeichnet ein elektrisch betriebenes Produkt, das dafür bestimmt ist, Licht […] mit diesen optischen Eigenschaften zu emittieren […]:
- Farbwertanteile x und y im Bereich 0,270 < x < 0,530 […]
- Lichtstrom zwischen 60 und 82 000 lm und < 500 lm pro mm² der projizierten Licht emittierenden Fläche […]
- Farbwiedergabeindex (CRI) > 0
- Das Produkt muss Inkandeszenz (thermischer Strahler, z. B. Glühlampe), Fluoreszenz, eine Hochdruckentladung, oder Leuchtdioden (LED oder OLED) […] als Beleuchtungstechnologie nutzen […]
Das Thema wäre einfacher, gäbe es nicht seit über 100 Jahren solche Leuchtmittel, die aus unterschiedlichsten Gründen ihre Daseinsberechtigung haben wie z.B. Hochdruck-Natriumlichtquellen (HPS-Lichtquellen um nicht gleich auf englisch zu sagen high-pressure sodium), die aber die Bedingung der Farbwertanteile nicht erfüllen – dennoch muss die Verordnung auch diese Art von als Lichtquellen im Sinne dieser Verordnung berücksichtigen. Wenn Sie tief abtauchen wollen, suchen Sie die ältere delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission – Viel Spaß!
Die Energieeffizienzklasse von Lichtquellen wird auf der Grundlage der Gesamt-Netzspannungslichtausbeute ηTM bestimmt, die durch Division des angegebenen Nutzlichtstroms Φuse (in Lumen) durch die angegebene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Pon (in Watt) und Multiplikation mit einem Korrekturfaktor FTM in Abhängigkeit der Art der Lichtquelle berechnet wird, wobei ich mich dafür entschuldigen möchte, dass ich hier keine schöne Formel darstelle:
η T M = Φ u s e P o n ⋅ F T M
Für eine Lichtquelle, die direkt an Netzspannung angeschlossen ist und einen Abstrahlwinkel größer π Steradiant hat (ungebündeltes Licht), ist zum Beispiel FTM = 1. Eine solche Lichtquelle, jedoch mit einem Abstrahlwinkel kleiner π Steradiant (gebündeltes Licht), hat FTM = 1,176.
Anschließend wird die Energieeffizienzklasse aus folgender Tabelle abgelesen:
EEK | ηTM (lm/W) |
---|---|
A | ηTM ≥ 210 |
B | 185 ≤ ηTM < 210 |
C | 160 ≤ ηTM < 185 |
D | 135 ≤ ηTM < 160 |
E | 110 ≤ ηTM < 135 |
F | 85 ≤ ηTM < 110 |
G | ηTM < 85 |
Aber sehen wir mal das Positive: bislang lässt die EU ein Umrüsten von Lampen durch neue Leuchtmittel zu, wobei hier nicht nur die Stehlampe durch ein andere E14 oder E27-Leuchtmittel in neuem Glaz erstrahlt, sondern auch Deckenleuchten im Industrieeinsatz durch Austausch der alten leuchtstofflampen mit neuen LED-Stäben ein neues Lampenleben ermöglicht. Übrigens funktioniert das nicht immer, weil z.B. LED eine hauptabstrahlrichtung hben, während die klassischen Leuchtstofflampen sehr gleichmäßig in alle Richtungen strahlten. Dieser Effekt ist z.B. bei Außenreklamen zu erkennen, die modernerweise anders gebaut sein müssen und oft komplett ausgetauscht wrden. Was in vielen Ländern der EU kein Problem darstellt, in Deutschland aber durch das lokale Baurecht eine frustrierende langwierige Aktion sein kann.
Und um noch etwas „drauf zu setzen“ die Info, dass es in Deutschland 2024 bis auf Ausnahmefälle nicht möglich war, Dinge wie Aussenbeleuchtungen an das Stromangebot bzw. preissensibel zu steuern. Und selbst in der tiefsten Nacht muss vor einem deutschen Fahrstuhl eine recht helle Mindestbeleuchtung vorhanden sein, weil der Fahrstuhl theoretisch genutzt werden kann – während die Kabinenbeleuchtung üblicherweise auf ein Minimum reduziert wird. Vielleicht wäre ein weniger an Regelungen hilfreich?
