Die Richtlinie 2014/68/EU (vorher 97/23/EG) zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Druckgeräte wurde durch die 14.ProdSGV, d.h. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (vormals GPSG) in deutsches Recht überführt. Viele Anwender wissen wenig von dieser EU-Richtlinie, denn es wird oft die GIP, die gute Ingenieurspraxis, angewendet. Das ist möglich, wenn Sie z.B. nur 6 bar Druckluft einsetzen und ein maximales Volumen von weniger als 50 Liter im System haben und alle Teile zugekauft haben – dann müssen Sie sich keinen Kopf um diese Richtlinie machen. Wer es nicht glaubt oder bezweifelt, der guckt hier rein:
Den Richtlinientext aktuelle Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU und die Änderung zur Liste der harmonisierte Normen – Dezember 2021 (pdf) die zur Liste Änderungen zur Liste der harmonisierten Normen, Stand Oktober 2021 (pdf) die wiederum zur Liste Harmonisierte Normen vom Februar 2021 (pdf) gehört, unterstützen Profis.
Die neue Richtlinie 2014/68/EU, welche eigentlich nur ein Update zur „bewährten“ Richtlinie 97/23/EG mit besseren Definitionen ist, dient zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Druckgeräte. Die Richtlinie gilt für Druckgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von über o,5 bar. Druckgeräte sind
- Behälter (geschlossenes Bauteil zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden)
- Rohrleitungen (Zur Durchleitung von unter Druck stehenden Fluiden bestimmte Leitungsbauteile)
- Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und
- druckhaltende Ausrüstungsteile
sowie alle dazugehörigen Elemente wie Flansche, Stutzen, Kupplungen und Trageelemente, Hebeösen etc.
Die Richtlinie ist nicht anzuwenden auf
- Geräte gem. Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter
- Fernleitungen im Rahmen einer Offshoreanlage,
- Schiffe, Raketen oder Luftfahrzeuge
- Netze für die Wasserversorgung
- Geräte gem. 75/324/EWG betr. Aerosolpackungen
- Geräte gem. 94/9/EG in explosionsgefährtenden Bereichen
- Geräte zum Betrieb in Fahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG oder 92/61/EWG fallen
- Geräte, die nach der hier vorliegenden Richtlinie unter die Kategorie I fallen und in den Anwendungsbereich der
- Maschinenrichtlinie (2006/42/EG bzw. 98/37/EWG) oder
- Richtlinie betr. Aufzüge (95/16/EWG) oder
- Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU bzw. 2006/95/EG) oder
- 93/42/EWG betr. Medizinprodukte oder
- 2009/142/EG betr. Gasverbrauchseinrichtungen fallen.
- Kriegswaffen, Munition und Kriegsmaterial im Sinne des Artikel 223 Abs.1 Buchstabe b des EG-Vertrags.
- Kerntechnische Geräte, deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen könnte
- Bohrlochkontrollgeräte für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl oder Erdgas oder Erdwärme sowie Untertagespeicher
- Geräte, bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt, z.B. bei Dampfmaschinen oder Verbrennungsmotoren einschließlich Turbinen
- Hochöfen
- Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel oder für Übertragungsysteme, ebenfalls Ummantelung von Kabeln.
- Druckgeräte mit einer flexiblen Umhüllung wie Reifen, Spielbälle etc.
- Auspuff- und Ansaugschalldämpfer
- Flaschen und Dosen für Getränke für Endverbraucher
- Druckbehälter für Getränke mit einem Produkt von bis zu 500 bar * Liter und einem Maximaldruck von 7 bar
- Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen
- Geräte, die beim Transport gefährlicher Güter gem. ADR, RID, IMDG oder ICAO-Übereinkünften eingesetzt werden

Viele Erklärungen sind im Richtlinientext enthalten. Hilfreich sind auch die zahlreichen Leitlinien zu dieser Richtlinie, möglicherweise müssen Sie dazu dann doch noch die ältere Richtliniennummer eingeben!
Eine ältere, aber interessante Info aus dem Jahr 2007 zur Marktüberwachung:
Haushaltsübliche Schnellkochtöpfe unterliegen der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG. Bei einer europäischen Marktüberwachungsaktion mit Beteiligung deutscher Behörden wurden mehr als 180 Schnellkochtöpfe unterschiedlicher Hersteller überprüft. Bei nur einem Drittel wurden alle Mindestanforderungen der Druckgeräterichtlinie erfüllt. Bei zweidrittel der überprüften Schnellkochtöpfe wurden Mängel festgestellt. Dabei wurden neben formalen Mängeln wie fehlenden Druckangaben, fehlenden Gebrauchsanweisungen auch schweren Mängel wie unzureichende (unzuverlässige) Überdruckventile festgestellt.


Diese Richtlinie enthält den Begriff gute Ingenieurspraxis, kurz GIP – dieses Verfahren ermöglicht das Vermeiden von Deklarationen. Mehr dazu in der Rixchtlinie!