Es kann auch zusätzliche Anforderungen geben – das hier ist ein vereinfachtes Beispiel!

12 beispielhafte CE-Anforderungen an einen Computer mit WLAN etc. | Hinweise & Tipps |
1) Sie können problemlos Angaben machen, wer der Inverkehrbringer ist? Diese Person muss in der EU ansässig sein!Was macht Ihr Produkt? Wer benutzt das Produkt? (Kinder, Erwachsene, eingewiesene Personen?)Erfassen Sie auch Länge Breite Höhe (L B H) sowie das Gewicht vom Produkt! | Die postzustellfähige Adresse muss später auf dem Typenschild und der Benutzerinformation stehen!Diese Festlegungen lassen sich nicht sinnvoll auf Dienstleister auslagern! Sie brauchen die Angaben zu L B H und Gewicht auch, um Unterschiede bei den zugelieferten Teilen erkennen zu können – im gleichen Gehäuse muss nicht die gleiche Platine stecken! |
2) Bevor Sie ihr Produkt bewerben („anbieten“) müssen Sie einen Entsorgungsnachweis (WEEE) für die noch nicht verkauften Geräte vorlegen können! Je nach Produkt und Stückzahl sollten Sie auch Nachweise zur Verpackung und Materialien vorlegen können – Stichwort grüner Punkt! Und ungewohnt ist die folgende Frage: Namensrechte an Bluetooth, ZigBee usw. geklärt? Dürfen Sie diese Begriffe verwenden? | Diese beiden Punkte werden von Abmahnern überwacht, was blöde und teuer werden kann. Sie benötigen eine WEEE-Anmeldenummer, deren Beantragung so romantisch wie eine größere Steuererklärung ist. Empfehlung: Entsorger beauftragen! Wenn Sie den Begriff Bluetooth verwenden, sollten Sie vorher klären, ob Sie das dürfen! Das gleiche gilt auch für die anderen Systeme wie ZigBee und WiFi etc. |
3) Der Nachweis der elektrischen Sicherheit erfolgt durch eine Norm, für die Sie auch einen Prüfbericht haben oder sehr kurzfristig beschaffen können! Da der Punkt elektrische Sicherheit der zentrale wichtige Punkt ist, sollten hier ggf. externe Prüfungen angesetzt werden! Messungen sind sehr produktabhängig, ob chinesische oder europäische Prüflabore genutzt werden ist weitgehend egal. Sie als Inverkehrbringer bekommen den Ärger für fehlerhafte Messungen, nicht das Labor! | So eine eingehaltene Norm als Nachweis kann EN 62368 sein (Altgeräte: EN 60950 mit verschiedenen Teilen). Halten Sie Prüfberichte oder zumindest belastbare Aussagen mit EN 62368-Bezug zur Verfügung. Ausnahmen bestätigen diese Regel! Dienstleister könnten Ihr Produkt entsprechend prüfen, auch sind dann bessere technische Daten z.B. zur Leistungsaufnahme vorhanden. Und eigentlich selbstverständlich, aber immer wieder für Überraschungen sorgt die Vorgabe, dass berührbare Teile keine gefährliche Spannung führen dürfen. Dazu (Eigenwerbung) gibt es einen www.prüffinger.de der das veranschaulicht! |
4) Noch wird etwas selten nach einer Risikobeurteilung für solche Geräte gefragt, die dann zentral alle Aspekte der elektrischen Sicherheit aber auch weitere Risikofaktoren aufführt und bewertet. Derzeit (2024) kann man sich Streiten, ob so etwas vorhanden sein muss! | Derzeit sind nur wenige Dienstleister dazu aktiv. Als Ersteller dieser Webseite habe ich auch so etwas jahrelang gemacht, habe aber den Betrieb eingestellt! Oft waren das Geräte mit chinesisch-amerikanischen Prüfberichten, die an die EU Vorgaben angepasst und leider hinterfragt werden mussten! |
5) Eco-Design: die Stromaufnahme ist gering und entspricht den aktuellen Regeln der Eco-Design-Richtlinie und entsprechenden Verordnungen dazu?Die passende Eco-Design-Verordnung ist z.B. die VO (EU) 2019/1782. | Hier ist ein Nachweis (auf dem Papier) nötig.Ich empfehle eine eigene sehr einfache eigene Messung zur Überprüfung: ob ein Gerät 0 Watt, 0,5 Watt oder 2 Watt im ausgeschalteten oder Stand-by-Modus verbraucht, lässt sich mit einem banalem Messgerät für unter 50 Euro messen. Soviel Zeit und Aufwand sollte möglich sein! Falls Sie unter Punkt 3 oder 4 bereits einen Dienstleister eingeschaltet hatten, sollte der einen Nachweis liefern. Spätere Änderungen sind sofort auch Änderungen der elektrischen Sicherheit! |
6.) Es liegen passende Aussagen zur EMV vor? Es wird ja nicht nur die Sendefrequenz genutzt, auch andere Geräte sollen in der Umgebung funktionieren können – deshalb sollen es nur geringe Abstrahlungen sein! Ein PC mit WLAN usw. ist eine Funkanlage im Sinne der RED-Richtlinie. Sie müssen dann nachweisen, dass die eingesetzten Funkmodule sparsam mit den Frequenzen und den Sendeleistungen umgehen! Die Überwachung auch von Behördenseite ist vorhanden und führt oft zu hohen Bußgeldern und Verkaufsverboten! Oft sind es 4 bzw. 5 Normen, die angegeben werden müssen! | Der Nachweis erfolgt über ETSI-Normen, die man auch im Internet recherchieren kann – allerdings sind diese sehr umfangreich und schwer verständlich. Da sich die Funktechnik schnell weiter entwickelt, sind Normen ebenfalls sehr oft zu ersetzten, was für bestehende Module eben neue Prüfungen und Nachweise mit sich gibt! Die Überwachung „darf ich noch oder nicht mehr“ ist nur mit Hilfe des Amtsblatts und peinlich genauer Beachtung der Normausgaben möglich! Horrorstory dazu: eine Überprüfung der banalen Bluetooth-Anwendung artete an einem kleinem Produkt so aus…. dass dort der Gegenwert eines SUV an Prüfkosten verschwendet wurde… |
7.) Nicht EMV sondern EMF: Es liegt eine Aussage vor, dass keine schädlichen Belastungen durch elektromagnetische Felder vorliegen? | Bei RED-Produkten ist eine Normen konforme Deklaration zwingend erforderlich! Dienstleister könnten so ähnlich wie bei der EMV aktiv sein, denn der Nachweis ist durch Abschätzung oder Messung üblich! |
8.) RoHS: das sind Stoffverbote, die für uns in der EU eigentlich selbstverständlich sind wie z.B. die Vermeidung von Blei oder Quecksilber und Asbest. Nachweis typisch durch eine gute Stückliste und entsprechende Aussagen der Lieferanten! | Erstaunlich oft liegt keine Stückliste und noch seltener ein Schaltplan vor. Wenn auch keine Lieferantenaussage zu RoHS vorliegt: Finger weg. Die chinesischen Lieferanten kennen die EU-Anforderungen – wenn nicht, sollten Sie den Lieferanten wechseln! Achtung: diese Stoffverbote überwachen ist Ihre eigene Aufgabe, eine externe Prüfung ist nur in seltenen Sonderfällen sinnvoll! |
9.) Sind Batterien oder Akkus enthalten, lassen sich diese wechseln? Dann denken Sie auch an die entsprechenden Sicherheitshinweise! Haben Sie an die 2024er Batterieverordnung gedacht, die eine kleine Version der Lieferkettennachverfolgungsvorgabe beinahltet? | Batterien und Akkumulatoren sind derzeit etwas zickig sicherheitstechnisch zu beschreiben. Beachten Sie deshalb die Angaben Ihres Lieferanten und geben Sie ggf. Hinweise darauf, welche Akkumulatorentypen nicht eingesetzt werden dürfen! Zu diesem Thema müssten Sie hier auch einen anderen Artikel finden, der diese Fragestellung besser beschreibt! |
10.) Neu ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom Juli 2021 zur Vermeidung von Kinderarbeit und Raubbau an der Natur. Wird im Rahmen von CE indirekt schon bei RoHS abgefragt. Ob und welche gesetzlichen Pflichten hier vorliegen, können Sie mit der aktuellen Fachpresse und Ihrer IHK klären! | Beispielsweise kann man bei Akkumulatoren bitte auf die entsprechenden Bauteilgruppenhersteller verweisen. Achtung: das ist Ihre eigene Aufgabe, eine externe Prüfung ist nur in seltenen Sonderfällen sinnvoll! |
11.) Die Bedienungsanleitung ist in der Sprache des Verwenderlandes? Stimmen die Angaben zum Hersteller und die Produktbezeichnung? Sind die Sicherheitshinweise aus den elektrischen Sicherheitsnormen aufgenommen worden? Ist z.B. auf dem 230V Teil ein europäischer Elektropfeil abgebildet?Sind Sicherheitshinweise zur Batterie enthalten? Sind alle Symbole erklärt, auch das WEEE-Mülltonnensymbol? Müssen Sie ggf. ein Energielabel anbringen? Diese Anforderung ergibt sich bei einigen seltenen Produkten aus den Eco-Design-Anforderungen! | Und so ganz nebenbei sollte man das Gerät auch nach der Anleitung bzw. den Vorgaben auf dem Bildschirm bedienen können – aber das wird erstaunlich selten geprüft, denn das macht der Kunde! Es ist sinnvoll, nach Erfahrungen die Anleitung zu überarbeiten! Externe Dienstleister bieten da oft sehr umfangreiche Pakete an, die in einigen Fällen sinnvoll sind. |
12.) Haben Sie die Konformitätserklärung erstellt und unterschrieben? Es gibt eine Besonderheit: die EMV-Richtlinie wird nicht deklariert, da die RED-Richtlinie die bestimmende Richtlinie ist. Bei reinen kleinen RED-Geräten, also nicht wie in unserem Beispiel ein ganzer PC, wird nicht die Niederspannungsrichtlinie deklariert. Und eigentlich auch nicht Eco-Design, da meist kein Netzteil etc. mitgeliefert wird! Und noch eine Besonderheit: diese Konformitätserklärung muss jedem Produkt mitgeliefert werden oder zumindest ein einfacher funktionierender Internetverweis genannt sein! Das bewirkt auch den starken gegenseitigen Überwachungsdruck der Hersteller! | Und nochmals checken:Ist zu jeder Norm ein Prüfbericht oder eine Aussage vorhanden? Hat ein für das Unternehmen zeichnungsberechtiger Mensch die Konformitätserklärung unterschrieben?Sind die Entsorgungsnachweise vorhanden? Meine Empfehlung: jährlich checken, ob sich hier etwas an der Rechtslage oder an der Normenlage verändert hat! Insbesondere bei diesen Funkprodukten ändern sich die Normen schnell! Ein Verbot von Funkprodukten kommt häufiger vor, da Frequenzbereiche manchmal neu (von anderen Funkdiensten) genutzt werden! Beispielsweise traf dies Funkmikrofone und TV-Empfänger! |
Und falls Sie Sicherheitshinweise benötigen, gucken Sie mal hier auf ce-zeichen.de unter dem Stichwort EN 62841 !
Für alle Importeure, die eine Musterkonformitätserklärung suchen hier eine mögliche Vorlage:
EG-Konformitätserklärung
gemäß der Richtlinie 2014/30/EU (EMV-Richtlinie), 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) und 2014/53/EU (Funkanlagenrichtlinie – RED)
1. Hersteller:
Mustermann Söhne GmbH
Wage Weg 8
12345 Sondershausen
Deutschland
2. Beschreibung des Produkts:
- Produkt: Personal Computer mit WLAN
- Modell/Typ: PC-MW-2025
- Seriennummer: [individuelle Nummer eintragen]
- Baujahr: 2025
3. Erklärung:
Hiermit erklären wir in alleiniger Verantwortung, dass das oben bezeichnete Produkt mit den folgenden Richtlinien der Europäischen Union übereinstimmt:
- Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU)
- EMV-Richtlinie (2014/30/EU)
- Funkanlagenrichtlinie (2014/53/EU – RED)
- RoHS-Richtlinie (2011/65/EU)
4. Angewandte harmonisierte Normen:
- EN 60950-1 / EN 62368-1 – Sicherheit von IT-Geräten
- EN 55032:2015 – Elektromagnetische Verträglichkeit von Multimedia-Geräten
- EN 55024:2010 – Störfestigkeit von IT-Geräten
- EN 301 489-1/-17 – EMV-Anforderungen für Funkanlagen
- EN 300 328 – Anforderungen für 2,4 GHz-WLAN-Geräte
- EN 50581 – RoHS-Anforderungen
5. Konformitätsbewertungsverfahren:
Das Konformitätsbewertungsverfahren wurde gemäß den Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU), EMV-Richtlinie (2014/30/EU) und Funkanlagenrichtlinie (2014/53/EU – RED) durchgeführt.
6. Bevollmächtigter für technische Dokumentation:
[Name der verantwortlichen Person]
Mustermann Söhne GmbH
Wage Weg 8
12345 Sondershausen
Deutschland
7. Ort und Datum der Erklärung:
Sondershausen, den [aktuelles Datum]
8. Unterschrift:
[Name des Geschäftsführers / Bevollmächtigten]
[Position]
Mustermann Söhne GmbH
✍ Unterschrift
Was viele Anwender vergessen, ist die Pflichtangabe folgender Daten in der Bedienungsanleitung:
Zu Allgemeine Sicherheitshinweise
- Warnhinweise zur sicheren Nutzung des Geräts, insbesondere im Zusammenhang mit elektromagnetischer Strahlung.
- Hinweis, dass das Gerät nicht in explosionsgefährdeten Bereichen oder in der Nähe von medizinischen Geräten (z. B. Herzschrittmacher) betrieben werden darf.
- Empfehlung, WLAN und Bluetooth zu deaktivieren, wenn sie nicht benötigt werden.
2. Angaben zur Funktechnologie (WLAN, Bluetooth, ggf. weitere Funkmodule)
Da das Gerät ein Funkmodul (WLAN, Bluetooth) enthält, müssen bestimmte technische Informationen angegeben werden:
- Funkfrequenzen und Sendeleistung (in dBm oder mW), z. B.:
- WLAN 2,4 GHz: 2400 – 2483,5 MHz, max. 100 mW (20 dBm)
- WLAN 5 GHz: 5150 – 5350 MHz & 5470 – 5725 MHz, max. 200 mW (23 dBm)
- Bluetooth: 2402 – 2480 MHz, max. 10 mW (10 dBm)
- Einschränkungen der Nutzung (falls erforderlich):
- Beispiel: WLAN im 5-GHz-Band darf in bestimmten Ländern nicht im Außenbereich genutzt werden (z. B. DFS-Regelungen in der EU).
- Falls das Gerät für bestimmte Länder spezifische WLAN-Kanäle deaktiviert hat, muss das erwähnt werden.
3. Konformitätserklärung (CE-Hinweis)
Die Bedienungsanleitung muss einen Abschnitt enthalten, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Gerät die Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie (2014/53/EU – RED) erfüllt.
👉 Musterformulierung:
„Hiermit erklärt die Firma Mustermann Söhne GmbH, dass dieses Gerät den grundlegenden Anforderungen und den weiteren relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Die vollständige Konformitätserklärung kann unter folgender Adresse eingesehen werden: [Adresse oder Website].“
Sofern Sie, wie ich mir das vorstelle, die Konformitätserklärung in der Bedienungsanleitung abdrucken, muss diese nicht online verfügbar sein. Aber Achtung: diese Vorgaben können sich ändern, in Zweifelsfällen bitte bei der BnetzA.de als zuständiger behörde in Deutschland nachlesen oder nachfragen!