EU-Batterieverordnung

Die Batterieverordnung 2023/1542 der EU vom 12.Juli 2023 gilt für Batterien und Altbatterien und hebt die Richtlinie 2008/98/EG und die Verordnung 2019/1020 und damit auch die Richtlinie 2006/66/EG auf.

Diese Batterieverordnung erfordert eine CE-Kennzeichnung und eine entsprechende Konformitätserklärung, dazu wird ein Produktpass gefordert.

Die Vorgaben an die Konformitätserklärung sind Anhang 9 beschrieben; es müssen wie gewöhnlich folgende Angaben gemacht werden:

  • Namen und Antwort des Herstellers („Erzeugers“) und gegebenenfalls eines Bevollmächtigten
  • Bezeichnung des Batteriemodells
  • Sätze wie „der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und
  • wie immer die Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder die Angabe einer notifizierten Stelle
  • Das Ganze wie gewohnt mit den Angaben zum Unterzeichner, also Name Funktionen und eine Unterschrift.

Etwas ungewohnt wird es, weil das Konformitätsbewertungsverfahren im Anhang 8 beschrieben ist, der

  • sowohl Modul a interne Fertigungskontrolle (wie diese zum Beispiel bei der Niederspannungsrichtlinie üblich ist) vorgibt
  • aber auch ein Modul D1 Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess und
  • etwas exotisch Modul G „Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung“.

Das wird die Empfehlung vieler Prüflabore werden, denn die beim ersten Querlesen gefundenen Anforderungen sind eigentlich üblich, aber bezogen durch die Prüfung nicht für jeden Hersteller einfach durchführbar und vor allem zum Thema Produktpass etwas ungewohnt. Denn wenn Angaben nicht vorliegen, wird gerne auf Prüfstellen zurück gegriffen.

neue Batterien und was man dazu beachten muss

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien namentlich

  • Gerätebatterien
  • Starterbatterien
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (im folgenden LV genannt)
  • Elektrofahrzeugbatterien und
  • Industrie-Batterien

unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck und unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind.

Die alte Praktikerunterscheidung Akku (wiederaufladbar) oder Batterie (die im Sprachgebrauch eine nicht wiederaufladbare Batterie ist) ist in der EU-Verordnung nicht enthalten!

Erstaunlicherweise habe ich in Artikel1 Anwendungsbereich keine Gewichtsangabe gefunden, also sind auch kleine Knopfzellen davon betroffen. Und während Kondensatoren nicht durch chemische Vorgänge Ladung speichern, ist dies bei aktuellen Superkondensatoren nicht so eindeutig, denn hier könnte man argumentativ den Anwendungsbereich dieser Verordnung für Batterien durch die chemischen Vorgänge als zutreffend ansehen.
Doch auch ein anderes Thema ist zickig, denn diese Verordnung gilt auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder speziell dafür ausgelegt sind, also z.B. Pufferbatterien auf PC-Motherboards.
Anders gesagt: die EU-Vorgaben wurden von jemanden formuliert, der nicht aus der Praxis kommt, denn ich halte diesen Anwendungsbereich für viel zu umfassend und kritisch. Dazu kommt in der Verordnung gleich vorne auf der ersten Seite der so schöne wie falsche Satz: „Batterien sind eine wichtige Energiequelle“. Tja, das ist also physikalisch ein völliger Neuanfang und so zieht sich das durch diese gesamte Verordnung, die immer wieder Punkte hat, an denen Praktiker Freude haben.

Deshalb mal rein, um zu lesen, was da vermutlich gemeint war,auch wenn sich viele Sätze auf die Vorgangerrichtlinien bzw. Verordnung von 2019 beziehen:
„Diese Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates hat zu einer Verbesserung der Umweltleistung von Batterien geführt“.
Oder auch im Punkt 6 „nachhaltige Mobilität für Europa, sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ enthält einen strategischen Aktionsplan für Batterien. Dieser Aktionsplan enthält Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen und den Aufbau einer Wertschöpfungskette für Batterien in Europa, die sich auf die Gewinnung und nachhaltige Beschaffung und Verarbeitung von Rohstoffen bezieht. Dabei sollen nachhaltige Werte für Batteriematerialien die Batteriezellenfertigung sowie die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien erstreckt.
Als Praktiker mit nun bald 30 Jahren Erfahrung kann ich nur sagen: das gibt es schon ewig und drei Tage. Das haben wir mit Blei Batterien seit fast 100 Jahren und mit anderen Batterien je nach Zielsetzung und nach Möglichkeit auch bereits umgesetzt. Ob man das in dieser Form jetzt neu formulieren musste, würde ich doch eher zurückhaltend positiv beschreiben. Ziel ist wie üblich und das wird hier in Punkt 12 beschrieben, ich zitiere mit den EU-Gedankenstrichen:
„Mit dieser Verordnung sollen – unter Berücksichtigung unter anderem der CO2-Fußabdruck der Batterieerzeugung mit der ethischen Beschaffung von Rohstoffen und Versorgungssicherheit, sowie unter Erleichterung der Wiederverwendung der Umnutzung und das Recyclings – negative Umweltauswirkungen von Batterien, vermieden und verringert sowie eine sichere nachhaltige Wertschöpfungskette für alle Batterien gewährleistet werden“.
In den weiteren Erwägungspunkten werden zahlreiche Beispiele genannt, z.B. zu Batterien wie diese in E-Bikes und E-Scootern eingebaut werden. Dann kommt so schön dieser Satz „über diese nicht erschöpfende. Beispielliste hinaus sollten alle Batterien, die mehr als 5 kg wiegen und dann keine andere Kategorie nach dieser Verordnung fallen, als Industriebatterien gelten“. Im Erwägungspunkt 15 geht es noch weiter:
Ebenso sollten Batterien, die zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld verwendet werden sollen, für die Zwecke dieser Verordnung als Industriebatterien gelten.

Und um das ganze Thema noch zu vertiefen, wird in Erwägungspunkt Nummer 42 gesagt: „in Kraftfahrzeuge eingebaute, Starter- und Elektrofahrzeug-Batterien sollten von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden können, um sicherzustellen, dass die Batterien entfernt, ausgetauscht und demontiert werden können, einschließlich der Verbindungs-, Befestigungs- und dichtungselemente, sollte eine Überarbeitung unterrichtete 2053 EG in Erwägung gezogen werden“ und so weiter und so fort. Übrigens lässt die deutsche Sprache auch kurze eindeutige Sätze zu, was den Erstellern dieser Texte vermutlich nicht bekannt ist, aber zu Zeiten der ersten Maschinenrichtlinie bekannt war und beherrscht wurde (ups, ein Wort, welches man jetzt nicht mehr verwenden sollte, Entschuldigung).

Definitionen

In Artikel 3 sind zahlreiche Begriffsbestimmungen genannt, in nenne nur Nummer 1:
Batterie ist eine Einrichtung in die durch unmittelbare Umwandlung chemische Energie erzeugte elektrische Energie liefert. Über einen internen oder externen Speicher verfügt und aus einem oder mehreren nicht wieder aufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen Modulen oder setzen besteht und eine Batterie umfasst in die Zoll wieder Verwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder ungenutzt oder wieder aufgearbeitet wurde.
Batterie für leichte Verkehrsmittel bzw. LV Batterie ist eine Batterie, die gekapselt 25 kg oder weniger wiegt, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Transaktion für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt ist die ausschliesslich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motoren und Muskelkraft angetrieben werden können einschliesslich Typ genehmigter Fahrzeuge der Klasse l im Sinne der Verordnung 168/2013 und bei der es sich nicht um ein Elektrofahrzeugbatterie handelt.

Nummer 14 Elektrofahrzeugbatterie ist eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse LM im Sinne der Verordnung EU 168/2013 ausgelegt ist und mehr als 25 kg wiegt oder eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrische Energie für die Traktion von Hybrid oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N und O im Sinne der Verordnung 2018/858 ausgelegt sind
Zitat von Nummer 25 (Ich sage dies, weil die Wortwahl teilweise sehr ungewöhnlich ist und bei Praktikern ein Stirnrunzeln erzeugt):
Batteriemanagementsystem ist ein elektronisches Bauelement das im Interesse der Sicherheitsleistung und Lebensdauer der Batterie die elektrischen und thermischen Funktionen einer Batterie überwacht und steuert, die Daten für die Parameter für die Ermittlung des Alterungszustands der Batterie und der voraussichtlichen Lebensdauer gemäß Anhang 7 verwaltet und speichert und mit dem Fahrzeug, dem leichten Verkehrsmittel oder dem Gerät, in das die Batterie eingebaut ist, oder mit einer öffentlichen oder privaten Ladeinfrastruktur kommuniziert.

Damit zu dem eigentlichen Kern der Richtlinie, der einen Artikel 5 beschrieben wird

Nachhaltigkeitssicherheitskennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien

Entsprechend Artikel 5 Nummer 1 gilt:

  • Batterien dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder im Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderung gemäss den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10 und 12 und
  • den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäss Kapitel 3 entsprechen.

Im zweiten Absatz heißt es, dass bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel 2 und 3 fallen, dürfen entsprechend dem Absatz 1 in Verkehr gebrachte oder im Betrieb genommene Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit für die Sicherheit von Personen für Sachgüter oder die Umwelt bergen.

Immerhin ist hier einen Bezug auf die gute alte Niederspannungsrichtlinie gegeben, die eigentlich ganz ähnliche Anforderungen nennt, eben dass die Geräte nicht Menschen oder Sachgüter wie Haus und Hof gefährden dürfen.
Etwas erstaunlich ist, dass die eigentlichen Sicherheitsparameter erst dann Anhang 5 beschrieben werden und zwar unter dem Oberbegriff Sicherheitsparameter und den folgenden Stichworten

  1. Wärmeschock und Zyklusprüfung. Erst danach kommen Anforderungen wie
  2. externer Kurzschlussschutz und
  3. Überladungsschutz,
  4. Schutz gegenübermässige Entladung
  5. Überhitzungsschutz
  6. Schutz vor Wärmeausbreitung
  7. Mechanische Schäden durch Außeneinwirkung
  8. interner Kurzschluss
  9. Überhitzung und Unterkühlung, wobei hier die Verordnung einfach angibt „Gemäß IEC 62619 ist die Temperatur 85 Grad Celsius“
  10. Brandprüfung mit der praktischem Hinweis „die Explosionsgefahr wird bewertet, indem die Batterie Feuer ausgesetzt wird“. Was mich persönlich verwundert ist, dass das Feuer hier nicht weiter definiert wird, denn üblich sind Temperaturangaben und die Dauer der Einwirkung.
  11. Emission von Gasen

Stoffbeschränkungen

Damit zu den Inhalten von Artikel 6, dieser enthält Beschränkungen für Stoffe, wobei die hier im Artikel 6 sehr allgemein formuliert sind und sich auf andere Richtlinien bzw. Verordnungen beziehen.

CO2-Fußabdruck

In Artikel 7 wird der CO2 Fussabdruck von Elektrofahrzeugen, Batterien wieder aufladbaren Industrie, Batterien und LV Batterien und gilt für Batterien mit einer Kapazität von mehr als 2KWh beschrieben. Hier wird der CO2 Fußabdruck der Batterie berechnet. Das Kilogramm Kohlendioxidäquivalent pro eine kilowattstunde der Gesamtenergie, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert gefordert und der CO2 Fussabdruck der Batterie aufgeschlüsselt, nachdem man Anhang 2 Nummer 4 beschriebenen Phasen des Lebenszyklus ist
Im Artikel 8 wird der Rezykladgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien LV, Batterien und Starterbatterien beschrieben, in Artikel 9 Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit vom Allzweckgerätebatterien genannt.

Der umfangreiche Anhang 2. Beschäftigt sich in nur mit dem CO2 Fußabdruck und enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung dieses co2-fussabdrucks.
Wenn man sich diesen Anhang anguckt, sagt man sich. Das kann ich als normaler Mensch nicht berechnen. Hier bin ich auf Daten anderer Lieferanten angewiesen und muss die einfach übernehmen. Selbst bei Dingen wie Vertrieb in der Batterie. Nämlich die Beförderung zum Verkaufsort wird es interessant, wie man das allgemein berechnen soll, denn das habe ich in der Richtlinie nicht gefunden
Wenn sie eine grüne Batterie bauen wollen, dann gucken sie mal in den Anhang. 2 Nummer 7 Klimakompensationen. Diese Klimakompensationen werden anhand eines Referenzwerts berechnet, dann hypothetisches Szenario für die Menge Emissionen darstellt, die ohne das Minderungsprodukt, dass die Klimakompensation bewirkt, entstanden werden.

Mein persönliches Fazit im Sommer 20/24 zu dieser Verordnung: Sie können hier einen Praktikanten bzw. Einen Studenten mit einer Bachelorarbeit problemlos beschäftigen, damit er ihnen für eine kleine AA-Batterie ausrechnet, was für ein CO2 Fussabdruck dabei entstehen kann.

Es wird noch sehr lustig um zu gucken, was in vier oder fünf Jahren aus diesem Thema geworden ist. Meine Empfehlung ist, gehen sie nicht zu tief rein. Gucken sie, was über die Mitbewerber machen; kopieren sie gegebenenfalls Werte, wenn sie selber keine besseren Werte haben.