Aufzüge

Die Richtlinie 2014/33/EU gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen, zur Personenbeförderung gedacht sind, und für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile. Das sind z.B. die Puffer, die Verriegelungseinrichtungen der Türen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Fangvorrichtungen.
In Deutschland verbreitet ist auch die Definition von Aufzug als ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels Fahrkorb verkehrt, der betretbar und zur Personenbeförderung geeignet ist.

CE-Info für Kunden:

  • CE-Zeichen am Produkt, ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
  • Dokumentation in der Sprache des Verwenderlandes
  • Konformitätserklärung, denn diese nicht mitliefern würde Rückfragen auslösen

Daten zum Thema:

Bei Aufzügen ist immer wieder die Abwägung zwischen Maschinenrichtlinie und dieser speziellen Aufzugsrichtlinie zu treffen. Alle mir bekannt gewordenen Hersteller kannten aber das ausführliche Regelwerk, so daß wir es uns erlauben, uns hier recht kurz zu fassen.
Diese Richtlinie 2014/33/EU ersetzt die ältere Richtlinie 95/16/EWG und ist seit 1.7.1997 anzu wenden und hob zum 1.7.1999 die Richtlinien 84/528/EWG und 84/529/EWG auf.
Diese Richtlinie ist eine Spezialisierungsrichtlinie zur Bauproduktenrichtlinie, d.h. die Bauproduktenrichtlinie ist anzuwenden, soweit in dieser Aufzugsrichtlinie nicht genauere Forderungen enthalten sind.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Produkte wie

  • Seilbahnen und seilgeführte Personenbeförderungseinrichtungen
  • Bühnenaufzüge
  • für militärische oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge
  • Schachtförderanlagen
  • Aufzüge an Maschinen, die nur zum Zugang zum Arbeitsplatz dienen
  • Zahnradbahnen
  • Baustellenaufzüge
  • in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge