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Waagen

Titel:
Nichtselbsttätige Waagen
Richtliniennummer:
2009/23/EG, vormals 90/384/EWG und Änderung 93/68/EWG
Umgesetzt durch:
Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 24.9.1992 usw. zuletzt 2011 geändert
Hier frei vorhanden:
Richtlinie 2009/23/EG (pdf)
Leitfaden zur Anwendung - Welmec - (pdf)

Kurzdefinition:
Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundenen Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
Eine nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.

Nichtselbsttätige Waagen

Seit dem 1.1.1993 anwendbar. Nach Richtlinie 90/384/EWG, das ist die Vorgängerversion der aktuellen Richtlinie 2009/23/EG, gilt für alle Waagen, daß nach dem 1.1.2003 kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung erlaubt ist. Das nicht ganz banale Konformitätsbewertungsverfahren wird z.B. in der oben angebotenen Welmec-Information näher beschrieben!

 

Definition:
Artikel 1
(1) Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundenen Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
Eine nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.


Ausdrücklich genannte Waagen:

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