Sportboote
- Titel:
- Sportboote
- Richtliniennummer:
- 94/25/EWG geändert durch 2003/44/EG
- Umgesetzt:
- als 10.Verordnung zum GPSG (am 9.Juli2004)
- CE-Info für Kunden:
- CE-Zeichen am Produkt, ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
- Handbuch für den Eigner (also Bedienungsanleitung) in der Sprache des Verwenderlandes, darin enthalten die
- Konformitätserklärung
- Hier frei vorhanden:
- Sportbooterichtlinie mit Anmerkungen Stand 2004 (pdf)
Richtlinientext konsolidierte Fassung (englisch)
harmonisierte Normen für Sportboote Stand 2008 (pdf) - Kurzdefinition:
- Sportboote im Sinne dieser Richtlinie sind Boote mit einerRumpflänge von 2500 bis 24000 mm, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.
Weitere Informationen im folgenden Block.
Sportboote
Die Richtlinie 94/25/EWG ist ab 16.6.1996 anwendbar und mit Verzögerung und vielen Fachdiskussionen erst im Juli 2004 vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt worden. Bis zum 16.6.98 durfte in den Mitgliedsstaaten ein Sportboot nach dem alten nationalen Recht inverkehrgebracht werden.
Seit dem 16.8.1998 ist theoretisch kein Verkauf von neuen Booten, also auch Booten, die erstmalig in der EU angeboten werden, ohne CE-Kennzeichnung erlaubt. Die Sachlage, wie mit Booten aus Polen etc. umzugehen ist, ist uns derzeit nicht völlig klar. Wir empfehlen, sich mit der zuständigen Behörde, das müsste das je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtamt oder staatliches Amt für Arbeitsschutz sein, in Verbindung zu setzen. Ihre Anfragen sind dort kostenlos; die Behörden sind auskunftspflichtig.
Definition:
Sportboote im Sinne dieser Richtlinie sind, unabhängig von der Antriebsart, sämtliche Boote mit einer nach der einschlägigen harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2500 bis 24000 mm, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern sie für Sport- oder Freizeitzwecke inverkehrgebracht werden.
Ausnahmen:
Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie:
- ausschließlich für Rennen und entsprechend vom Hersteller gekennzeichnete Wasserfahrzeuge einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote
- Kanus und Kajaks
- Gondeln, Tretboote
- Windsurfbretter
- Wasserskooter und ähnliche Wasserfahrzeuge
- historische Wasserfahrzeuge, die vor 1950 entworfen worden sind
- Versuchs- und Eigenbauten, solange diese nicht Inverkehrgebracht werden
- Wasserfahrzeuge für spezielle Zwecke , insbesondere nach Richtlinie 82/714/EWG
- Tauch- und Luftkissenfahrzeuge
- Tragflügelboote.
Aktualisiert 30. November 1999
