Seilbahnen für den Personenverkehr
- Titel:
- Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
- Richtliniennummer:
- 2000/9/EG
- Umsetzung:
- scheinbar als Landesseilbahngesetze
- CE-Info für Kunden:
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- CE-Zeichen am Produkt, ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
- Dokumentation in der Sprache des Verwenderlandes
- Konformitätserklärung, denn diese nicht mitliefern würde Rückfragen auslösen
- Hier frei vorhanden:
- Seilbahnrichtlinie 2000/9/EG (pdf)
Anwendungsleitfaden zur Seilbahnrichtlinie (Guide) Stand 2006 (pdf)
harmonisierte Normen zur Seilbahnrichtlinie vom November 2007 (pdf)
Die Quellenangaben finden Sie in den pdf-Datein.
- Kurzdefinition:
- Die Richtlinie gilt für Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen und üblicherweise in Tourismusorten in Bergregionen eingesetzt werden. Dies umfasst Standseilbahnen, Steilschwebebahnen, Kabinenbahnen, Sesselbahnen und Schleppaufzüge. Es kann sich auch um Seilbahnen in städtischen Verkehrssystemen handeln.
Aktualisiert 20. Juni 2008
