Funkanlagen, englisch RED, ältere Ausgabe "Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen", kurz R&TTE oder noch kürzer RTTE

Richtliniennummer:
2014/53/EU bzw. vorher 1999/5/EG bzw. 99/005/EG
Umgesetzt durch:
in Deutschland als Funkanlagengesetz, kurz FuAG, anzuwenden seit 4.Juli 2017, bis dahin galt das FTEG für Funkanlagen und TK-Endeinrichtungen
CE-Info für Kunden: Durch die aktuelle RED-Richtlinie werden auch Empfänger RED-Produkte, d.h. die CE-Kennzeichnung ist auch für Empfangsgeräte aufgrund dieser Richtlinie anzubringen ! Dazu kommen dann noch folgende Kleinigkeiten:
  • CE-Zeichen am Produkt  (nach alter Richtlinie oft mit Kennnummer der benannten Stelle)
  • Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
  • Konformitätserklärung, wobei diese auch im Internet einzusehen sein darf, also nicht unbedingt vollständig in der mitgelieferten Benutzerinformation vollständig vorhanden sein muss!
Hier frei vorhanden:
Die seit 13.Juni 2016 verbindliche Richtlinie Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU
wobei oft als Übergangsfrist der 13.Juni 2017 angegeben wird, was aber produktabhängig ist,
und die bis dahin gültige Richtlinie 1999/005/EG
Versuchsweise finden Sie hier eine Tabellenkalkulation-Normen-Liste (xls-Datei, Stand 2021, Quelle: EU) zur eigenen Recherche - in Zweifelsfällen bitte die Amtsblätter auswerten!

Liste der harmonisierten Normen RED September 2018 als pdf, die vorhergehende Listen (Mai 2018, Oktober 2017 und Juni 2017) werden dadurch ersetzt, wobei immer noch Diskussionen zu den Anwendungsdaten (wie Übergangsfristen) bestehen, welche mit den Updates von Normenupdate Februar 2020 und dies durch Normenupdate April 2020 und dem Normenupdate Oktober 2020 nur in exotischen Bereichen wirklich stark verändert wurde. Das umständliche Lesen kann ich Ihnen derzeit nicht ersparen!

Da oft die Frage gestellt wird, welche Frequenzbereiche genutzt werden können, dazu folgende Informationen der EU von 2019:
Informationen für 3,4 bis 3,8 GHz Bereich 5G-Mobilfunkbereich 2019 als pdf,
Informationen für 26 GHz Bereich 2019 (Bislang eher Radar) als pdf,
Informationen für SRD-Frequenzen 2019 (Erweiterung im UHF-Bereich) als pdf,
Informationen Ultra-Wide-Band-Dienste (UWB) 2019 als Blick in die Zukunft.
Vom Autor dieser Seiten ist ein Buch zum Thema BOD-Buch Funkanlagen (Stand 2016, auch als E-Book) erhältlich, welches auch aktuell noch zum Grundverständnis her lesenswert ist.
Falls Sie Bluetooth-Module einsetzen, achten Sie bitte auf eine Listung in den kostenpflichtigen Seiten des Namensgebers (wenige tausend Euro je Gerät), seit 2016 ist nach den Angaben, die wir uns von der Seite www.bluetooth.com zusammen gesucht haben, dies eine Voraussetzung für die Nutzung.
Nur als Hilfestellung für gängige Fragen haben wir hier folgende Dateien (Quelle: EU bzw. BnetzA, wie in den Dateien angegeben) vorgesehen:
EU-Seite zu Funkanlagen (englischsprachig) sowie
Hinweise der Bundesnetzagentur zum Inverkehrbringen (ca. 2011)
Neuere Informationen sind in englischer Sprache auf den Seiten der EU zu finden. Falls Sie ein EMV-Labor suchen und dazu eine Hilfestellung benötigen, versuchen es doch einmal mit diesem Link: EMV-Labor-Suchmaschine der Firma Würth
Falls Sie Normen mit ETSI-Kennung suchen und sich wundern, dass man in Deutschland nur für ca. 30 Euro etwa zwei Seiten bekommt mit Angaben, die man schon kennt...suchen Sie einfach mal beim (externer Link!) ETSI (European Telecommunications Standards Institute) und dort dann unter "Standards". Viele Normen wie EN 301 489 lassen sich dort in aktueller Version einsehen. Ältere Normenausgaben sind nicht zu bekommen, ebenso sind deutschsprachige Normen in diesem Bereich nicht vorhanden...
Kurzdefinition:
Funkanlagen und Funkempfangseinrichtungen

Funkanlagen sind auch die kleinen Sendeeinrichtungen, die als W-LAN, SRD-Lösungen etc. bekannt sind, daneben alle klassischen Funklösungen (wie gleich folgender Text). Die neue Richtlinie von 2014 ist klarer in vielen Detailfragen, denn die immer wieder vorkommenden kleinen Änderungen und Auslegungen zur Richtlinienausgabe von 1999 sind eingearbeitet!Wichtig zu beachten sind die Vorgaben der nationalen Behörden, die bis Mitte 2016 für sehr viele RTTE-Geräte eine Anmeldung erwarteten. Da die bisherige Seite www.ero.dk nicht mehr hilfreich ist, nutzen Sie bitte obigen EU-Link und nutzen das Stichwort One Stop Notification!Mit Anwendung der RED-Richtlinie ab Mitte 2016 werden nicht nur Radios, also banale Empfänger Funkanlagen im Sinne dieser Verordnung, es gibt auch Anforderungen an die Datensicherheit und sogar an die einheitlichen Stecker (Ladekabel für Mobiltelefone waren noch vor wenigen Jahren ein Problem!). Hier hat die EU für den Verbraucher massiv eingegriffen!Derzeit ist aber etwas unklar, wie diese Richtlinie auszulegen ist, da mit der jetzigen Formulierung alle gängigen PKW außen eine CE-Kennzeichnung tragen müssten.... wir warten auf den Leitfaden der EU, der in deutscher Sprache vermutlich 2020 verfügbar sein wird. Der englischsprachige Guide enthält dazu keine Aussagen.In Diskussion ist ebenfalls, ob das CE-Zeichen außen am Gerät sein muss oder es im Startbildschirm gezeigt werden darf.Viele Hersteller von Maschinen wundern sich, wenn sie die Richtlinientexte lesen – formell gesehen soll die kleine RED-Richtlinie die federführende Richtlinie für eine große komplexe Maschine sein?

  • Nein, wenn nur ein Funkmodul mit klar abgegrenzten Schnittstellen und Gehäuse eingesetzt wird. Dann kann (meine Meinung)  sich der Maschinenbauer auf die Papiere seines europäischen Zulieferes der RED-Anlage verlassen und seine Maschine ganz gewohnt nach Maschinenrichtlinie & EMV usw. bearbeiten.
  • Jein, wenn das Funkmodul unauslöschlich in die Maschinensteuerung eingebaut ist. Hier ist die Risikobeurteilung wichtig und wird in Konsequenz die Deklarationspflichten vorgeben;
  • Jein, wenn Funk sogar im Rahmen einer Sicherheitsfunktion genutzt wird. Hier würde ich quasi alle Richtlinien und Normen heranziehen, da Fragen des Kunden aus jeder Richtung kommen können. Üblicherweise wird hier auf die Unterlagen des (entsprechend zertifizierten) Zulieferers verwiesen.

Ich schreibe dies, weil aktuell sowohl vom deutschen Gesetzgeber, den Normungsanbietern und Verbänden wie VDMA Aussagen verbreitet werden, die nicht immer eindeutig oder klärend wirken.

Alt: Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen

Die alte Richtlinie 99/005/EG, die Mitte 2016 durch RED ersetzt wurde ist etwas anders aufgebaut als die anderen Richtlinien zur CE-Kennzeichnungspflicht.In Kurzform: diese Richtlinie gilt für Funkanlagen und für alle Geräte, die an öffentliche Telekommunikationsnetze angeschlossen werden könnten.
Bei dem Verbindungssystem kann es sich um Kabel-, Funk-, optische oder andere elektro-magnetische Systeme handeln.
Achtung: diese Richtlinie gilt z.B. auch für Funkarmbanduhren (Empfänger!) und z.B. für Handyakkus, denn diese sind Bestandteil einer Funkanlage (!).Die Bundesnetzagentur in Deutschland ist gehalten, hier (mit ungewohnter Härte!) für die Einhaltung der Bestimmungen zu sorgen, was zunächst immer die Überprüfung der Konformitätserklärung bedeutet. Anfang 2018 wurde bekannt, dass im Rahmen der Marktüberwachung immer noch etwa ein Drittel aller angesehen Produkt tiefergehender untersucht und bemängelt wurden. Bitte nicht wundern: wo gearbeitet wird, werden Fehler gemacht - auch von Behördenseite kann mal übertrieben werden!Wichtig ist auch, auf der Konformitätserklärung neben den funktechnischen Norm Aussagen zur elektrischen Sicherheit und zum Schutz des Menschen vor zu starken Feldern zu behaupten (EMF).

 

CE für Besserwisser –  RED

Die RED-Richtlinie für Funkanlagen erfasst viele Geräte, die auf den ersten Blick nicht mit CE gekennzeichnet sind. Bei modernen Mobiltelefonen suchen Sie oft das CE-Zeichen und die vielen Hinweise z.B. auf Spannungsversorgung und Stromaufnahme zum Laden und die genaue Herstellerangabe. Bei älteren Geräten war es selten auf der Rückseite, häufiger unter dem Akku neben dem Platz für die Sim-Karte zu finden. Falls Sie es dort nicht finden, folgender Hinweis: im Artikel 20 steht etwas von Datenplakette:

Artikel 20 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle
(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung wird außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung angebracht.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.
Die eigentliche Ausführung steht im Vorwort in Erwägungspunkt 47, der besagt:
In Anbetracht des raschen technologischen Wandels zu einem papierfreien Umfeld, in dem Funkanlagen mit einem integrierten Bildschirm ausgestattet sind, sollte die Kommission im Zuge der Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie untersuchen, ob die Anforderungen in Bezug auf die Anbringung des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke des Herstellers, die Angabe einer zentralen Stelle oder einer Postanschrift, unter der er erreichbar ist, die CE-Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung durch eine Funktion ersetzt werden können, bei der diese Informationen beim Einschalten der Funkanlage automatisch eingeblendet werden oder der Endnutzer auswählen kann, ob die einschlägigen Informationen eingeblendet werden sollen. Darüber hinaus sollte die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung prüfen, ob auf dem integrierten Bildschirm einer Funkanlage, in die ein anfangs nicht geladener Akkumulator eingebaut ist, ein abziehbarer transparenter Aufkleber mit den genannten Informationen angebracht werden kann.“
 

Genau diese Vorgehensweise ist bei modernen Mobiltelefonen anzutreffen. Ich muss gestehen, hätte ich diesen Text auf englisch oder französisch gelesen, wie das ehemals deutsche EU-Politiker in Unkenntnis der EU-Regel der drei Amtssprachen vorgeschlagen haben, wäre mir dieses Detail vermutlich entgangen, weil ich die Feinheiten anderer Sprachen nicht beherrsche.Übrigens: Die Stromversorgungsstecker sind aufgrund der Vorgaben der Funkanlagenrichtlinie (RED) einheitlich zu gestalten, konkret steht die Forderung in Artikel 3 Absatz 3. Es hatte sich der Micro-Usb-Stecker durchgesetzt, durch den höheren Leistungsbedarf beim Laden setzt sich aktuell USB-C durch. Erstaunlicherweise wurde von den Überwachungsbehörden bei einem Hersteller mit einem Obst-ähnlichem Symbol ein anderes System geduldet, für Neugeräte ist dies aber nicht mehr von Interesse.