RTTE-Richtlinie
- Titel:
- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
- Richtliniennummer:
- 1999/5/EG bzw. 99/005/EG
- Umgesetzt durch:
- FTEG Funkanlagen und TK-Endeinrichtungen
- CE-Info für Kunden:
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- CE-Zeichen am Produkt, ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
- Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
- Konformitätserklärung, wobei diese auch im Internet abgedruckt sein darf, also nicht unbedingt z.B. in der Bedienungsanleitung vorhanden sein muss!
- Hier frei vorhanden:
- Richtlinientext der 1999/005/EG
- Eine Liste der für SRD-Anwendungen vorgesehenen Frequenzen von 2009 (!)
- deutsche Hinweise zum Inverkehrbringen (2008 - so von BnetzA kopiert)
- EU-Bericht 2010 zum aktuellen Richtlinientext (Empfehlungen)
- Liste der harmonisierten Normen vom 2.12.2009
- berichtigte Liste der harmonisierten Normen vom 15.12.2009
- Die Quellenangaben finden Sie in der pdf-Datei.
- Kurzdefinition:
- Funkanlagen und Einrichtungen, die an öffentliche Telekommunikationsnetze angeschlossen werden können.
Funkanlagen sind auch die kleinen Sendeeinrichtungen, die als W-LAN, SRD-Lösungen etc. bekannt sind, daneben alle klassischen Funklösungen (wie gleich folgender Text).
Wichtig zu beachten sind die Vorgaben der nationalen Behörden, die für sehr viele RTTE-Geräte eine Anmeldung erwarten. Da die bisherige Seite www.ero.dk nicht mehr hilfreich ist, von dieser Seite der Hinweis auf die EU-Seite zum ONS , die One Stop Notification, die zwar noch nicht funktioniert, aber sehr hilfreich ist!
Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen
Die für viele etwas überraschend erschienene Richtlinie 99/005/EG wirkt etwas anders als die vergleichbaren Richtlinien zur CE-kennzeichnungspflicht.
In Kurzform: diese Richtlinie gilt für Funkanlagen und für alle Geräte, die an öffentliche Telekommunikationsnetze angeschlossen werden könnten.
Bei dem Verbindungssystem kann es sich um Kabel-, Funk-, optische oder andere elektro-magnetische Systeme handeln.
Achtung: diese Richtlinie gilt z.B. auch für Funkarmbanduhren (Empfänger!) und z.B. für Handyakkus, denn diese sind Bestandteil einer Funkanlage (!).
Die Bundesnetzagentur in Deutschland ist gehalten, hietr mit ungewohnter Härte für die Einhaltung der Bestimmungen zu sorgen, was zunächst immer die Überprüfung der Konformitätserklärung bedeutet.
Aktualisiert 30. Mai 2010
