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Pyrotechnische Stoffe (Feuerwerkskörper)

Titel:
pyrotechnischen Stoffe
Richtliniennummer:
2007/23/EG
Hier frei vorhanden:
Richtlinientext (pdf)
Liste der harmonisierten Normen 2011 (pdf)

CE-Info für Kunden:
  • CE-Zeichen am Produkt, ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
  • Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
Hier frei vorhanden:
leider noch kein Richtlinientext verfügbar,
ebenso keine Liste der harmonisierten Normen
Kurzdefinition:
da die Richtlinie noch nicht vorlag, hier nur Informationen zu den Zielen dieser Richtlinie:
Bislang wurden Feuerwerkskörper in den Mitgliedstaaten unterschiedlich in Klassen eingeteilt und zugelassen. Diese Klassen werden dabei nach der Menge an pyrotechnischen Stoffen in dem Feuerwerkskörper und den Verwendungsort (Innräume oder im Freien) des Feuerwerkskörpers festgelegt.
Zukünftig müssen alle pyrotechnischen Erzeugnisse vom Hersteller in eine der in der Richtlinie festgelegten Kategorie eingeteilt werden. Die Richtlinie muss für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 ab dem 4. Juli 2010 angewendet werden.
Für andere pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater gilt der 4. Juli 2013.
Pyrotechnische Artikel müssen ab diesem Datum eine CE-Kennzeichnung tragen. Vor dem Inverkehrbringen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren unter Einschaltung einer benannten Stelle durchzuführen.
Ausnahmen:

  • Pyrotechnische Erzeugnisse für die Streitkräfte oder die Polizei,
  • Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze,
  • Pyrotechnische Erzeugnisse zur Verwendung als Schiffausrüstung sowie in der Luft- und Raumfahrindustrie,
  • Zündplättchen für Spielzeuge und
  • Explosivstoffe für zivile Zwecke.

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