Druckbehälter

Titel:
einfache Druckbehälter
Richtliniennummer:
87/404/EWG, geändert durch 90/488/EWG und 93/68/EWG
Umgesetzt durch:
6.GSGV
Hier frei vorhanden:
die nationale GPSGVvon 2004
harmonisierte Normen November 2006 (pdf)

Die Quellenangaben finden Sie in den pdf-Dateien.
Kurzdefinition:
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem einfachen Druckbehälter jeder geschweißte Behälter zu verstehen, der einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoffbestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird.

 

Weitere Informationen im folgenden Block. Den Hinweis, daß seit Kaisers Zeiten Dampfkessel geprüft werden müssen, kann ich mir nicht verkneifen...(;-)

 

Einfache Druckbehälter

Nach Richtlinie 87/404/EWG, geändert durch die Richtlinie 90/488/EWG und 93/68/EWG ist seit dem 1.1.1993 kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung erlaubt. Umgesetzt in Deutschland mit der 6.Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz.
Auszüge aus der Richtlinie:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem einfachen Druckbehälter jeder geschweißte Behälter zu verstehen, der einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird.

Die Richtlinie fügt hier noch vieles an, es soll uns aber dieser kurze Teil genügen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Produkte wie

 

 

Weitere Details finden sich im Richtlinientext. Auch wenn die Ausnahmeliste damit nicht vollständig ist: Nachfragen bei speziellen Problemen dürften sinnvoll sein – den die Begriffe sind nicht immer eindeutig bekannt.

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